Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.

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Spid:
Gem. BAG bedarf es als Voraussetzung für die Ermessensausübung im Rahmen des §16 Abs. 5 TV-L einer Prüfung der jeweils objektiven Tatbestandsvoraussetzung, hier also ein Anlaß oder zumindest eine Annahme, die eine zu schwache Bindung der inredestehenden Fachkraft vermuten ließe.

WasDennNun:
Steht doch schon in der SV, dass eine Führungskraft dieser Meinung ist.
Oder ist es tariflich geregelt, wie der AG zu so einer Feststellung gelangen muss, um eine solche Feststellung zu treffen?

Spid:
Da steht, was die "Führungskraft" - wobei diese ja offenkundig nicht zur Vertretung des AG befugt ist - will. Eine objektive Tatbestandsvoraussetzung hingegen wäre, daß der TE sich wegbewerben will.

WasDennNun:

--- Zitat von: WasDennNun am 16.04.2021 08:56 ---Oder ist es tariflich geregelt, wie der AG zu so einer Feststellung gelangen muss, um eine solche Feststellung zu treffen?

--- End quote ---

Spid:
Da es nicht um eine Feststellung geht, sondern auf die objektive Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung ankommt, wäre eine solche Regelung ziemlich unsinnig.

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