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Stufenfestsetzung bei Verbeamtung

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Bastel:

--- Zitat von: tvchiller am 05.05.2021 22:18 ---Ebenso sollte man doch wissen, insbesondere wenn man bereits ein Studium im gD gemacht hat, dass der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig wird.

Viele Grüße

--- End quote ---

Warum? Ein Abschluss liegt doch nicht vor.

Asperatus:

--- Zitat von: tvchiller am 05.05.2021 22:18 ---Leider hat im vorliegenden Fall Asperatus nicht recht bei seiner Berechnung vom 27.04.2021. Die Lösung des Falls ist, dass gemäß § 20 S.1 Nr. 2 BLV die Behörde sehr wohl ein Ermessen hat (Stichwort: mindestens). Der Dienstherr verwendet also zwei Jahre anstatt der mindestens 1,5 Jahre für die Laufbahnanerkennung. Folglich bleibt keine weitere Zeit für eine etwaige Stufenlaufzeit übrig.
--- End quote ---

Kann das jemand bestätigen? Zwar kein eine Behörde eine Mindestdienstzeit in ihrem Bereich festlegen, bevor eine Zulassung zum Verbeamtungsverfahren zulässig ist; ich denke jedoch nicht, dass die in der BLV angegebenen Zeiten behördenseitig erhöht werden können. Insbesondere nicht mit Auswirkungen auf die Stufenfestsetzung. Das würde zu einer Ungleichbehandlung von Beamten führen, die zwar beim gleichen Dienstherrn (Bund) sind, aber verschiedenen Behörden angehören. Auch wäre diese Ungleichbehandlung mit dem Laufbahnprinzip (Befähigung für die gesamte Laufbahn, unabhängig von der konkreten Tätigkeit und Behörde) nicht vereinbar.

Tommybmg:
Ich schätze mal, es geht hier um den Zoll? Fange nämlich demnächst sehr wahrscheinlich dort auch an in der e9b, bin fest davon ausgegangen, dass ich nach den 2 Jahren dann zumindest in die A9 Stufe 2 verbeamtet werde... Meine zusätzlichen 2 Jahre im TVöD (E8) werden dann wohl auch für die Katz gewesen sein?

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