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Anspruch auf Zulage

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Spid:
Und das sagt Dir Deine enorme Expertise im Eingruppierungsrecht? Oder plapperst Du die unbeachtliche Rechtsmeinung des AG nach und nimmst irrigerweise an, dabei handele es sich um die Eingruppierung, während die Rechtsmeinung des AG die Eingruppierung tatsächlich in keinster Weise berührt, weil TB unmittelbar aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert sind?

Larry123:
Meine Expertise im Eingruppierungsrecht ist tatsächlich nicht besonders hoch, sonst hätte ich die Frage nicht gestellt. Dass du aber auch gleich die Stellenbewertung meines AG in Frage stellst, ohne zu wissen welche Fachbereiche dem Bürgerbüro unterstellt sind, finde ich ein wenig komisch. Aber egal…

Fakt ist, dass mein AG die Stelle des Abteilungsleiters mit E11 bewertet hat und meine Stelle mit E9b.

Spid:
Da bei der weit überwiegenden Zahl der kommunalen AG ein Würfelwurf eine höhere Qualität hat als die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung, liegt es in der Natur der Sache, die Rechtsmeinung des AG nicht als gegeben anzusehen - insbesondere dann, wenn Sie offenkundig abwegig ist. Stellen und deren Bewertung sind tariflich unbeachtlich.

Lars73:
Du hast alle Aufgaben der Abteilungsleitung? Es gibt keine übergreifenden Fragen für die Abteilung die nur der Abteilungsleitung bearbeitet.

Larry123:
Ich bin kein Freund davon alle über einen Kamm zu scheren und nur weil der überwiegende Teil der AG lt. deiner Aussage keine Ahnung vom Eingruppierungsrecht hat, trifft dies ja nicht automatisch auf jeden AG zu.

In der Praxis bezieht sich eine Zulage ja immer auf die jeweilige Stellenbewertung des AGs oder liege ich unwissender da etwa auch falsch? :-)

Vielen Dank für deine Einschätzungen, Spid. Vielleicht kann mir jemand anderes noch behilflich sein!? :-)

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