Das tangiert aber nicht den Umstand, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann. Das wäre lediglich die Frage, ob der Umstand vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist. Das ist etwas völlig anderes.
Also kann nur ein Gericht feststellen, ob eine Tätigkeitsänderung mit dem Direktionsrecht gedeckt ist.
Also braucht man das ja nie unterschreiben, solange es nicht von einem Gericht bestätigt wurde.
Und muss trotzdem das machen was der AG sagt, solange man sich nicht 100% sicher ist, ob es eine HG ist.
(Die ja nicht mit dem Direktionsrecht gedeckt ist)
Allerdings sollte man grundsätzlich die Personalabteilung darüber informieren, dass das subalterne Führungspersonal etwas angewiesen hat und man davon ausgeht, dass dies keine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten ist, da man ansonsten eine Abmahnung riskiert.