Ein Gericht kann sehr wohl feststellen, daß der AG mit einer Weisung nicht sein Direktionsrecht ausgeübt hat, sondern vertragswidrig oder gesetzwidrig gehandelt hat. Letzteres wäre bspw. bei Unbilligkeit der Fall, ersteres bspw. bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung. Wenigstens seit 2017 führt zwar beides zur Unwirksamkeit der Weisung an sich, die weiteren Rechtsfolgen können sich aber unterscheiden. Jedenfalls ist es aber so, daß jemand, der eine Weisung erteilt, die eben nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist, nicht sein Direktionsrecht ausübt, auch wenn er sich darauf beruft - und das ist einem Feststellungsantrag uneingeschränkt zugänglich.