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[BW] Beihilfe für den Ehepartner

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PKiefer:
Hallo liebes Forum

sowohl meine Frau und ich sind Lehrer bzw. Lehrerin in BW, Beamte und damit beihilfeberechtigt.

Da wir Kinder wollen und die nächsten Jahre finanziell planen wollen haben wir eine Frage zur Beihilfe.

Wenn meine Frau nun sagen wir einmal im Schuljahr 2024/2025 in Elternzeit geht bis das Kind sagen wir zwei Jahre alt ist müssten wir ja ein Jahr ohne Bezüge überbrücken.

a) Welche Einkommensgrenzen gelten nun für uns in diesem Fall? Angeblich wurde die Grenze am 01.01.21 auf 20.000€ heraufgesetzt. Ich gehe im Folgenden von den 20.000 aus, sollten es die 10.000 sein ist das "Problem" nur noch verschärft.

b) Hätte meine Frau in diesem Fall überhaupt eine Chance, über mich einen Beihilfeanspruch zu bekommen da sie...

... in den Jahren zuvor gearbeitet hat und damit weit über den 20.000€ lag und laut https://lbv.landbw.de/-/ehegattin-ehegatte-eingetragene-lebenspartnerin-eingetragener-lebenspartn-1 die beiden vorangegangenen Kalenderjahre maßgeblich sind.

... die Regelung über die Kalenderjahre uns Lehrer per se benachteiligt, da wir über Schuljahre vom Dienst befreit werden und beispielsweise ein Sabbatjahr immer ca. ein halbes Jahr Dienst mit Besoldung einschließt (damit Einkommen über 20.000€) und bekannte Kollegen bisher auch immer nur für Schuljahre Elternzeit in Anspruch genommen haben weiß ich gar nicht ob wir eine Elternzeit innerhalb des Schuljahres beenden können.

Das alles würde für uns bedeuten, dass wir in jedem Fall damit rechnen müssen, dass meine Frau sich in einem Elternzeit-Jahr zu 100% privat versichern müsste, obwohl ich voll arbeite und meine Frau 12 Monate keine Bezüge erhält.

Habe ich einen Denkfehler oder fehlende Informationen?

Liebe Grüße

PKiefer

Meikel:
Moin Moin,

ich habe einfach mal Beihilfeberechtigung Elternzeit, Baden Württemberg im Internet gegoogelt.... Auf der Seite des Landesamtes für Besoldung ins Versorgung bekommt man eine direkte Antwort... 

Ozymandias:
Zu a)
Ja, die Grenze beträgt seit 2021 20.000 Euro. Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen dazugerechnet werden.
Wichtig ist, der Gesamtbetrag der Einkünfte zählt. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten "sich arm zu rechnen". Nicht alles ist lohnenswert, hängt auch davon ab wie weit man von der Grenze entfernt ist.

Meikel:
Ich denke Paragraph 46 AzUVO dürfte hier einschlägig sein, so zumindest die Suche über eine Suchmaschine. Und für mich scheint es auch plausibel zu sein.

stressinger:
Wenn deine Frau Beamte ist, dann bleibt sie doch während der Elternzeit ganz normal beihilfeberechtigt. Sie verliert ja nicht ihren Status.

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