Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 8%
Spid:
Macht ja für die Beschäftigten nichts. Das Volumen für das Leistungsentgelt bleibt somit unangetastet und wird immer weiter auf die Folgejahre übertragen.
Börnie:
Spid, was sagts Du denn zu der mit Ä-TV Nr. 18 geänderten PE zu § 18?
Ist damit die "Gießkanne" und entsprechende BV/DVs die dies so (bislang schon geregelt haben) deiner Meinung geheilt worden?
--- Zitat ---"b) An Nummer 1 der Protokollerklärung zu Absatz 6 wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. 1Zwischen 2007 und dem 25. Oktober 2020 bereits vereinbarte Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten als vereinbar mit der Zielsetzung des Absatzes 1. 2Für die betriebliche Praxis von Arbeitgebern, in deren Betrieb/in deren Dienststelle keine Betriebs- oder Dienstvereinbarung besteht, gilt Satz 1 entsprechend.“
--- End quote ---
Des Weiteren ergibt sich auch durch den neuen § 18a TVöD eine entsprechende Möglichkeit zur Einführung einer "Gießkanne":
--- Zitat ---„§ 18a (VKA)
Alternatives Entgeltanreiz-System
„(1) 1Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (§ 18 (VKA) Abs. 4 Satz 1) kann das in § 18 (VKA) Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. 2Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 (VKA) Abs. 4 Sätze 1 und 3 bleiben unberührt.
(2) Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1. Sofern Teile des in der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung vereinbarten Budgets nicht gemäß Absatz 2 verbraucht werden, erhöht sich hierdurch das Gesamtvolumen nach § 18 (VKA) Abs. 3 im Folgejahr um diesen Restbetrag.
2. 1Besteht in einer Dienststelle/in einem Betrieb kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die Verwendung des Budgets gemäß Absatz 2 sicherzustellen. 2Nummer 1 gilt entsprechend.
(3) Die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen sind zusatzversorgungspflichtig, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen der/des Beschäftigten handelt.“
--- End quote ---
Der KAV NW schreibt hierzu z.B.:
--- Zitat ---Die beispielhafte Aufzählung von Maßnahmen in § 18a Abs. 2 gewichtet die genannten Maßnahmen nicht, so dass auch eine ausschließliche Verwendung des Budgets für Sonderzahlungen möglich ist. Die Verwendung des Begriffs „Sonderzahlung“ macht deutlich, dass im Regelfall ein besonderer Grund für die Zahlung gegeben ist, der über eine Alltäglichkeit hinausgeht. Hinsichtlich der Sonderzahlung ist auch zu berücksichtigen, dass durch eine solche vermieden werden Newsletter des KAV NW Seite 5 kann, dass Reste der für das Budget umgewidmeten Mittel verbleiben, die dann gemäß Nummer 1 der Protokollerklärung zu § 18a Abs. 2 das Gesamtvolumen nach § 18 (VKA) Abs. 3 im Folgejahr um diesen Restbetrag erhöhen würden.
--- End quote ---
Spid:
Da eine echte Rückwirkung hinsichtlich bereits abgerechneter Tabestände nicht infrage kommt und ohnehin kein Gestaltungswille für die Vergangenheit erkennbar ist, wirken sich lediglich zukünftige aufgrund der genannten Dienst-/Betriebsvereinbarungen oder betrieblicher Praxis geleisteten Zahlungen erfüllend auf die Budgetauskehrung aus.
Für die Sonderzahlungen bedarf es - wie der KAV NW zutreffend ausführt - dann auch eines besonderen Anlasses, ansonsten wäre es kein Sonderzahlung.
Börnie:
Welcher besondere Anlass müsste es denn sein?
Geburtstag des Beschäftigten?
Weltfrauentag?
Volkstrauertag?
Mal pünktlich zum Dienst erschienen?
Spid:
Es müßte ein außeralltäglicher Anlaß sein, Pünktlichkeit also eher nicht. Ein Bezug zum Arbeitsverhältnis müßte auch bestehen. Ansonsten wären die Betriebsparteien weitgehend frei in der Festlegung.
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