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Verhältnis Eingruppierung - Zulage

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Ormd:
Hallo,

zu folgendem Sachverhalt stellen sich mir ein paar Fragen, von denen ich hoffe, dass ihr bei der Beantwortung helfen könnt.

Tarifangestellte T bekleidet seit vier Jahren die gleiche Stelle. Nach dem ersten Jahr sind weitere Tätigkeiten zugewachsen, welche sie auszuüben hat. Zum einen durch Übertragung des direkten Vorgesetzten, welcher allerdings innerorganisatorisch nicht zuständig ist. Zum anderen auch durch andere Stellen im Haus (ebenfalls nicht zuständig), welche T Aufgaben mitteilte.

T vertritt die Ansicht, dass es sich um einen Fall des § 13 TVöD-VKA handelt und sie dementsprechend höher einzugruppieren ist. Daher hat sie unter Angabe der Tätigkeiten der zuständigen Dienststelle vor zwei Jahren eine Stellenbeschreibung zukommen lassen, vor einem Jahr diese aktualisiert und ergänzt.

Die im Hause zuständige Stelle vertritt nunmehr die Ansicht, dass eine Höhergruppierung nicht in Frage käme, da die höherwertigen Tätigkeiten nicht übertragen worden seien. Allerdings solle die "Mehrarbeit" honoriert und eine entsprechende Zulage gewährt werden.

Meine Fragen dazu:

1. Reicht die Kenntnis und Untätigkeit der Personalstelle von den Stellenbeschreibung der T aus, um von einer Zustimmung der Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten auszugehen? Die Urteile, die ich bislang dazu finden konnte, setzen stets eine zumindest konkludente Zustimmung voraus, ohne jedoch darzulegen, was dafür konkret notwendig ist.

2. Kann die Leistung einer Zulage und damit auch eine vorübergehende Übertragung auch rückwirkend erfolgen?

3. Unterstellt, die TB-Voraussetzungen des § 13 sind erfüllt: Wenn eine Übertragung gem. § 14 TVöD-VKA für die Zukunft erfolgt, "beseitigt" dies dann die (unterstellte) Eingruppierung gem. § 13? Oder anders: Kann T noch  eine Eingruppierung gem. § 13 (gerichtlich) geltend machen, nachdem nach § 14 gehandelt wurde?

Schon einmal vielen Dank für eure Unterstützung!

VG

Ormd

Spid:
Ich sehe im Sachverhalt weder die Vereinbarung einer höherwertigen Tätigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die für eine Höhergruppierung notwendig wäre, noch einen Anwendungsfall des §13 TVÖD, der eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit an sich (bspw. durch technischen Fortschritt: Matritzenverfielfältigung -> Kopierer; Karteikarten -> Datenbank) voraussetzte noch einen Anwendungsfall des §14 TVÖD, der eine explizit lediglich vorübergehende Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit voraussetzte, noch Mehrarbeit im Tarifsinne noch den Anwendungsbereich einer tariflichen Zulage. Was ich sehe, sind übergriffige Vorgesetzte, die sich mit der TB T zur Unbotmäßigkeit verschworen haben - weshalb alle miteinander abzumahnen wären.

WasDennNun:
Das was T machen kann, ist ab gestern nur noch das ausüben was im vom AG (also durch die Personalstelle) übertragen wurde und den Anweisungen von irgendwelchen Vorgesetzten den Mittelfinger zu zeigen.
Solange diese Anweisungen nicht durch das Direktionsrecht des AGs gedeckt sind.
Da ja die im Hause zuständige Stelle dir mitgeteilt hat, dass du diese Dinge nicht übertragen bekommen hast und du darauf wartest, dass die zuständige Stelle dir nunmehr diese Dinge überträgt.
Du kannst denen mitteilen, dass du es akzeptierst, dass diese Übertragung (obwohl ja nicht möglich) rückwirkend erfolgt.

Ormd:
Hallo,

so schnell hatte ich mit Rückmeldungen nicht gerechnet. Erst einmal vielen Dank für die Antworten!

Noch einmal für mich zum Verständnis:


--- Zitat von: Spid am 09.05.2021 11:19 ---[...] noch einen Anwendungsfall des §13 TVÖD, der eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit an sich (bspw. durch technischen Fortschritt: Matritzenverfielfältigung -> Kopierer; Karteikarten -> Datenbank) [...]

--- End quote ---

D.h. § 13 TvÖD umfasst nicht den Zuwachs von Tätigkeiten? Bsp. zur Leistungssachbearbeitung kommt die Prüfung von Widersprüchen.


--- Zitat von: WasDennNun am 09.05.2021 11:37 ---[...] Solange diese Anweisungen nicht durch das Direktionsrecht des AGs gedeckt sind. [...]

--- End quote ---

Naja, genau da frage ich mich eben, ob der AG nicht durch Duldung konkludent zugestimmt hat.

VG

Spid:
Einen Zuwachs an Aufgaben gibt es genau dann, wenn der AG weitere überträgt - und der AN bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung mindestens implizit zustimmt. §13 TVÖD hingegen regelt explizit nicht diesen Fall, sondern die Änderung der auszuübenden Tätigkeit selbst.

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