Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Spid:
Das Direktionsrecht des AG ist doch durch §14 TVÖD explizit erweitert worden. Ob die Übertragung billig wäre, müßte im Einzelfall geprüft werden.
Kaiser80:
Wäre es denn unbillig, die Ausbildungs- und Prüfungspflicht derart zu nutzen, dass kein Eingruppierungsvorgang ausgelöst wird und mithin kein Zulagenanspruch besteht? War mir so gar nicht klar...
Lars73:
Weil dies ja auch sicherlich überwiegend ignoriert wird.
Ob man von einer planwidrigen Regelunglücke ausgehen will und dann Nr. 7. Abs. 5 lit. b) der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung TVöD (VKA) analog anwendet, muss man halt schauen.
Ohne Zahlung einer Zulage wird sich die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nicht ohne weiteres rechtfertigen lassen. Die Hürde des billigen Ermessen wird ohne Zulage nicht so leicht zu nehmen sein.
Spid:
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht ja nunmal. Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muß einer doppelten Billigkeitsprüfung standhalten. Der Umstand, daß kein Anspruch auf eine Zulage besteht, steht der Übertragung dem Grunde nach nicht entgegen. Das ist ja bspw. auch der Fall, wenn eine vorübergehende Übertragung aus E9a wiederum in E9a führt, weil die Voraussetzung in der Person für E9b nicht vorliegt oder eine Übertragung, die aufgrund ihrer Kürze keinen Anspruch auf Zulage auslöst. Wohl aber sind die Interessen von AG und AN in der Billigkeitsprüfung gegeneinander anzuwägen und je länger die Übertragung ohne Anspruch auf Zulage andauerte, desto höher die Wahrscheinlichkeit, daß diese Prüfung zuungunsten des AG ausfällt.
Kaiser80:
Danke für den Austausch, oder wie Loddar Matthäus sagen würde: Again what learned.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version