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Einbehaltung Entgelt - Arbeitszeitbetrug
Saggse:
--- Zitat von: Fragmon am 11.05.2021 11:22 ---Könnte nicht einfach zur Frage Stellung genommen werden. Es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt, welcher so gestaltet werden sollte bzw. ist, dass ein Entgelteinbehalt rechtmäßig wäre....
--- End quote ---
Wie Lars73 das schon ausgeführt hat: Das Teilzeitkonto ist so zu stellen, als wäre die Arbeitsleistung nie gebucht worden. Anschließend ist so zu verfahren, wie es die Vereinbarungen u.a. zur Gleitzeit vorsehen. Die Tatsache, dass es hier einen Betrug gab, ändert daran erstmal nichts - es sei denn natürlich, es gibt gesonderte Vereinbarungen für genau diesen Fall, aber das bezweifle ich. Sofern das nachträgliche Erbringen der Arbeitsleistung prinzipiell möglich ist, ist der Mitarbeiter in der Pflicht, genau das zu tun. (Eine Unmöglichkeit könnte beispielsweise durch Renteneintritt, Kündigung oder Tod entstehen.)
Fragmon:
Also ist das Einbehalten von Entgelt trotz Nichterbringung der Hauptleistung des Arbeitsvertrages grundsätzlich nicht möglich. Gibt es eine Grund (rechtliche Grundlage) dafür?
Lars73:
Solange die Minusstunden nur auf dem Gleitzeitkonto sind besteht keine Basis dafür.
Anders wäre es bei Festen Arbeitszeitmodellen etc. oder eben wenn die Gleitzeitregelungen es erlaubt.
Es handelt sich im Ergebnis ja noch nicht um eine Nichterbringung de Hauptleistung, wenn man sich im Korridor der Gleitzeitregelungen befindet. Also besteht Anspruch auf das Gehalt laut Arbeitsvertrag.
Fragmon:
Was wäre bei der Annahme, dass es keine Gleitzeit geben würde bzw. (in der Theorie) in der Gleitzeitvereinbarung stehen würde, die zu erbringende Arbeitsleistung ist jeweils bis zum Quartalsende auszugleichen und die Minusstunden sind im März aufgelaufen und es ist im Mai erst aufgefallen.
Spid:
Bei festen Arbeitszeiten kann die Hauptleistung des AG entsprechend der Nichterbringung der Hauptleistung des AN gekürzt werden.
Was soll denn konkret in der Gleitzeitvereinbarung dazu geregelt sein? Und ist es eine einzelvertragliche oder eine betriebliche Vereinbarung? Besteht neben dem Gleitzeitkonto ein Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD?
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