Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung VEFK
Roadkraut:
Vielen Dank schonmal für eure Einschätzung.
Mein Hauptproblem besteht darin, dass mir mitgeteilt wurde dass eine Eingruppierung höher E7 ohne Meistertitel bzw. den Angestelltenprüfungen nicht möglich ist und ich diese Aussage nicht widerlegen kann.
Wie gesagt, ich bin stets davon ausgegangen dass es auf die ausgeführten Tätigkeiten ankommt und nicht auf den Meistertitel.
Demnach bin ich ebenso davon ausgegangen zumindest in E9b über Fallgruppe 2 eingruppiert werden zu können.
Bei Haufe konnte ich dazu allerdings auch nachlesen :
Nach der Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen ist allerdings bei bestimmten Kommunalen Arbeitgeberverbänden zur Eingruppierung in die Fallgruppe 2 zusätzlich als subjektives Merkmal das Vorliegen der Angestelltenprüfung II erforderlich. Dies ist in RLP der Fall.
Nachfolgend ein Auszug der Aussage der DBB :
Bei den uns vorliegenden Eingruppierungen einer gesamtverantwortlichen Elektrofachkraft wird immer ein Meister dazu berufen. Bei der Überprüfung Ihrer persönlichen Voraussetzungen fällt aber letztlich auf, dass Sie eine Gesellenprüfung vorweisen können, allerdings können wir keine Feststellung über eine Meisterprüfung machen. Zur Klarstellung möchten wir darauf hinweisen, dass wir Ihre fachlichen Fähigkeiten nicht in Abrede stellen möchten und Sie sicherlich aufgrund Ihrer tatsächlichen Fähigkeiten durchaus für die Durchführung der Tätigkeiten einer Gesamtverantwortlichen Elektrofachkraft geeignet sind.
In den Regelungen der Vergütungsordnung des TVöD finden sich allerdings subjektive Voraussetzungen die erfüllt sein müssen,um eine entsprechende Eingruppierung zu beanspruchen. Dementsprechend ergeben sich allerdings dann Schwierigkeiten, wenn diese subjektiven Voraussetzungen nicht vorliegen. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass beispielsweise ein Meister mit entsprechender Tätigkeit bereits in der Entgeltgruppe 8 einzureihen wäre und sich hierauf aufbauende Tätigkeiten dann auch höher bewerten lassen.
Wir kommen zu dem Ergebnis, dass Sie keine Meisterprüfung vorweisen können, sodass hier tatsächlich eine Entgeltgruppe 8 nicht zu erreichen ist. Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen wird aber leider eine Angestelltenprüfung 1 bzw. die Angestelltenprüfung 2 bei höherer Eingruppierung abgefordert. Insoweit verweisen wir auf die nachfolgenden Ausführungen:
.Ziffer 7. der Vorbemerkungen zur
Entgeltordnung TVöD Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (TeilA AbschnittI Ziffer3) sowie im Kassen-und Rechnungswesen (TeilB AbschnittXIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppeentsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehr-gang mit ab-schließender Prüfung teilgenommen haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeitge-berverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.
(2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen.3Satz1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe2 der Entgeltgruppen5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
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Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 25 BAT i. V. m. der Anlage 3 zum BAT entschieden, dass die für die Ein- und Höhergruppierung in bestimmte Vergütungsgruppen vorausgesetzte Ablegung einer Prüfung eine tarifliche Anspruchsvoraussetzung sei. Den Tarifvertragsparteien stehe es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie etwa dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer besonderen Ausbildung, ab-hängig zu machen (z. B. bei Nichterfüllung eines Prüfungserfordernisses besteht auch kein Anspruch auf höhere Vergütung). Somit tritt die Rechtsfolge der Tarifautomatik nur bei Vorliegen beider Anspruchsvoraussetzungen ein. Ein Beschäftigter kann sich bei Fehlen einer Prüfung nicht unter Bezugnahme auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf berufen, dass sein Arbeitgeber ihn so stellt wie beim Nachweis ei-ner Prüfung. Fehlt der Prüfungsnachweis, besteht kein Anspruch auf ein höheres Entgelt. Eine tarifliche Eingruppierungsregelung, die die Höhe des Entgelts von einem bestimmten Ausbildungsabschluss abhängig macht und für andere Ausbildungsabschlüsse bei gleicher Tätigkeit ein niedrigeres Entgelt vorsieht, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund sehen wir die tatsächliche Eingruppierungsmöglichkeit als sehr begrenzt an. Sollte man sich an der Eingruppierung für Meister orientieren, welchen Sie nach unserer Kenntnis nicht vorweisen, aber deren Tätigkeit Sie durchführen, so würde die nächst niedrigere Eingruppierung für Sie zutreffen, nämlich Entgeltgruppe 7.
Gibt es eine möglichkeit trotzdem, bzw. auf anderem Wege eine höhere EG zu erreichen ? Und wie könnte ich da vorgehen ?
Vorab DANKE :)
Spid:
--- Zitat von: Rene am 20.05.2021 07:48 ---VEFK klassische Meistertätigkeit? Achso. Viel Glück beim Suchen mit EG7.
--- End quote ---
Rumnölen ändert nichts an der Eingruppierung.
Dann nimmt man halt einen Bestandsmeister und überträgt ihm die Tätigkeit.
Spid:
--- Zitat von: Roadkraut am 20.05.2021 08:02 ---Vielen Dank schonmal für eure Einschätzung.
Mein Hauptproblem besteht darin, dass mir mitgeteilt wurde dass eine Eingruppierung höher E7 ohne Meistertitel bzw. den Angestelltenprüfungen nicht möglich ist und ich diese Aussage nicht widerlegen kann.
(...Textwand ohne Wert...)
Gibt es eine möglichkeit trotzdem, bzw. auf anderem Wege eine höhere EG zu erreichen ? Und wie könnte ich da vorgehen ?
Vorab DANKE :)
--- End quote ---
TB sind ensprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar unabhängig vom dümmlichen Gesabbel, das einem irgendwer "mitteilt". VEFK ist eine klassiche Meistertätigkeit - und den für diesen Bereich maßgeblichen Tätigkeits- und Heraushebungsmerkmalen. Bei Nichterfüllung der Voraussetzung in der Person erfolgt die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.
Roadkraut:
Hallo Rene, vielen Dank für deine Antwort.
Normalerweise wäre für die Bestellung als Verantwortliche Elektrofachkraft mit übertragener fachlicher Leitung eines Betriebsteils eine Qualifikation als Techniker oder Meister notwendig.
Aber :
Im Abschnitt 5.3 der DIN VDE 1000-10 [1] heißt es:
Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen.
Das bedeutet: der Arbeitgeber muss die von den Forderungen der VDE-Bestimmung abweichende, jedoch trotzdem ausreichende Eignung des Stelleninhabers schriftlich dokumentieren.
Die Delegation von Aufgaben auf eine verantwortliche Elektrofachkraft sollte auch „sozial adäquat“ sein. Das heißt, der Beauftragte muss Kraft seiner
- fachlichen Qualifikation,
- persönlichen Eignung sowie
- hierarchischen Stellung im Unternehmen
in der Lage sein, die besonderen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Deshalb müssen mit solchen Aufgaben einhergehend auch die erforderlichen Befugnisse (Kompetenzen) übertragen, bezeichnet und abgegrenzt werden. Nur dann trägt der Beauftragte anstelle des Unternehmers in dem zugewiesenen Rahmen auch die Handlungsverantwortung für die übertragenen Aufgaben.
Die nachweislich und tatsächlich vorhandenen Kenntnisse sind wichtiger, als die reinen Ausbildungsabschlüsse!
In den Weiterbildungen zum Meister, Techniker oder Ingenieur (im Bereich Elektrotechnik) kommen von den in der Praxis erforderlichen Themen wie ArbSchG, BetrSichV, TRBS, UVV, VDE-Normen usw. leider nur Fragmente vor. Es stellt sich somit die Frage, wie lediglich auf einer solchen Grundlage, ohne weitere Vertiefung der erforderlichen Kenntnisse, die nicht gerade einfache Position einer vEFK übernommen werden soll. Häufig lassen sich Führungskräfte in Unternehmen, die nicht aus dem Bereich der Elektrotechnik kommen, von dem reinen Ausbildungsabschluss blenden.
Fazit. Wenn der Mitarbeiter die Eignung als (G)vEFK nachweislich besitzt, besteht auch die Möglichkeit, ihn ohne den Ausbildungsabschluss als Meister, Techniker oder Ingenieur, zu bestellen.
Dies ist mit meinem Arbeitgeber auch so kommuniziert und dokumentiert.
Bitte nicht falsch verstehen, ich möchte den Meistertitel keinesfalls in irgendeiner Weise schlechtreden. Ich möchte lediglich anführen dass es auf die Kenntnisse, bzw. überwiegend Normenkenntnisse, ankommt welche auch ohne das Ablegen der Meisterprüfung erworben werden können.
Roadkraut:
--- Zitat von: Spid am 20.05.2021 08:11 ---
--- Zitat von: Roadkraut am 20.05.2021 08:02 ---Vielen Dank schonmal für eure Einschätzung.
Mein Hauptproblem besteht darin, dass mir mitgeteilt wurde dass eine Eingruppierung höher E7 ohne Meistertitel bzw. den Angestelltenprüfungen nicht möglich ist und ich diese Aussage nicht widerlegen kann.
(...Textwand ohne Wert...)
Gibt es eine möglichkeit trotzdem, bzw. auf anderem Wege eine höhere EG zu erreichen ? Und wie könnte ich da vorgehen ?
Vorab DANKE :)
--- End quote ---
TB sind ensprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar unabhängig vom dümmlichen Gesabbel, das einem irgendwer "mitteilt". VEFK ist eine klassiche Meistertätigkeit - und den für diesen Bereich maßgeblichen Tätigkeits- und Heraushebungsmerkmalen. Bei Nichterfüllung der Voraussetzung in der Person erfolgt die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.
--- End quote ---
Danke für die Antwort. Das Gesabbel kommt allerdings vom Stellenbewerter. Wie soll ich dagegen vorgehen ?
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