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Eingruppierung VEFK

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Rene:

--- Zitat von: Spid am 20.05.2021 08:02 ---
--- Zitat von: Rene am 20.05.2021 07:48 ---VEFK klassische Meistertätigkeit? Achso. Viel Glück beim Suchen mit EG7.

--- End quote ---
Rumnölen ändert nichts an der Eingruppierung.

Dann nimmt man halt einen Bestandsmeister und überträgt ihm die Tätigkeit.

--- End quote ---

Aber verweigern und auf den nächsten Zug des AG warten.

Nur wenn der Bestandsmeister ähnlich intelligent verhandelt, wie in diesem Fall geschehen.
Da im Fall der VEFK eine Übertragung strafrechtlicher Haftung stattfindet, ist die Zustimmung der zu bestellenden Person zwingend vorgeschrieben (schriftliche Bestellung wird ja sicherlich erfolgt sein).
Also einfach nö sagen...da kann der AG trampeln wie er lustig ist.



Rene:

--- Zitat von: Roadkraut am 20.05.2021 08:21 ---Hallo Rene, vielen Dank für deine Antwort.
 
Normalerweise wäre für die Bestellung als Verantwortliche Elektrofachkraft mit übertragener fachlicher Leitung eines Betriebsteils eine Qualifikation als Techniker oder Meister notwendig.

Aber :

Im Abschnitt 5.3 der DIN VDE 1000-10 [1] heißt es:

Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen.

Das bedeutet: der Arbeitgeber muss die von den Forderungen der VDE-Bestimmung abweichende, jedoch trotzdem ausreichende Eignung des Stelleninhabers schriftlich dokumentieren.

Die Delegation von Aufgaben auf eine verantwortliche Elektrofachkraft sollte auch „sozial adäquat“ sein. Das heißt, der Beauftragte muss Kraft seiner

    - fachlichen Qualifikation,

    - persönlichen Eignung sowie

    - hierarchischen Stellung im Unternehmen

in der Lage sein, die besonderen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Deshalb müssen mit solchen Aufgaben einhergehend auch die erforderlichen Befugnisse (Kompetenzen) übertragen, bezeichnet und abgegrenzt werden. Nur dann trägt der Beauftragte anstelle des Unternehmers in dem zugewiesenen Rahmen auch die Handlungsverantwortung für die übertragenen Aufgaben.

Die nachweislich und tatsächlich vorhandenen Kenntnisse sind wichtiger, als die reinen Ausbildungsabschlüsse!

In den Weiterbildungen zum Meister, Techniker oder Ingenieur (im Bereich Elektrotechnik) kommen von den in der Praxis erforderlichen Themen wie ArbSchG, BetrSichV, TRBS, UVV, VDE-Normen usw. leider nur Fragmente vor. Es stellt sich somit die Frage, wie lediglich auf einer solchen Grundlage, ohne weitere Vertiefung der erforderlichen Kenntnisse, die nicht gerade einfache Position einer vEFK übernommen werden soll. Häufig lassen sich Führungskräfte in Unternehmen, die nicht aus dem Bereich der Elektrotechnik kommen, von dem reinen Ausbildungsabschluss blenden.

Fazit. Wenn der Mitarbeiter die Eignung als (G)vEFK nachweislich besitzt, besteht auch die Möglichkeit, ihn ohne den Ausbildungsabschluss als Meister, Techniker oder Ingenieur, zu bestellen.

Dies ist mit meinem Arbeitgeber auch so kommuniziert und dokumentiert.

Bitte nicht falsch verstehen, ich möchte den Meistertitel keinesfalls in irgendeiner Weise schlechtreden. Ich möchte lediglich anführen dass es auf die Kenntnisse, bzw. überwiegend Normenkenntnisse, ankommt welche auch ohne das Ablegen der Meisterprüfung erworben werden können.

--- End quote ---

Hast du nicht die fachliche Leitung der beiden EFK und der 28 EUP's?

Spid:

--- Zitat von: Rene am 20.05.2021 08:35 ---
--- Zitat von: Spid am 20.05.2021 08:02 ---
--- Zitat von: Rene am 20.05.2021 07:48 ---VEFK klassische Meistertätigkeit? Achso. Viel Glück beim Suchen mit EG7.

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Rumnölen ändert nichts an der Eingruppierung.

Dann nimmt man halt einen Bestandsmeister und überträgt ihm die Tätigkeit.

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Aber verweigern und auf den nächsten Zug des AG warten.

Nur wenn der Bestandsmeister ähnlich intelligent verhandelt, wie in diesem Fall geschehen.
Da im Fall der VEFK eine Übertragung strafrechtlicher Haftung stattfindet, ist die Zustimmung der zu bestellenden Person zwingend vorgeschrieben (schriftliche Bestellung wird ja sicherlich erfolgt sein).
Also einfach nö sagen...da kann der AG trampeln wie er lustig ist.

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Sofern die Eingruppierung nicht berührt wird, kann der AN die Übertragung nur dann ablehnen, sofern er fachlich nicht in der Lage ist, die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen oder ihm die hierzu erforderlichen Kompetenzen fehlen. Ansonsten ist die Ablehnung ohne Wirkung und die Übertragung auch durch einseitige Erklärung wirksam.

Roadkraut:

--- Zitat von: Rene am 20.05.2021 08:40 ---

Hast du nicht die fachliche Leitung der beiden EFK und der 28 EUP's?

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Doch.

Aber dies ist ja nicht das Problem, vielmehr geht es darum ob eine EG höher E7 zu erreichen ist.

Roadkraut:

--- Zitat von: Spid am 20.05.2021 08:51 ---
--- Zitat von: Rene am 20.05.2021 08:35 ---
--- Zitat von: Spid am 20.05.2021 08:02 ---
--- Zitat von: Rene am 20.05.2021 07:48 ---VEFK klassische Meistertätigkeit? Achso. Viel Glück beim Suchen mit EG7.

--- End quote ---
Rumnölen ändert nichts an der Eingruppierung.

Dann nimmt man halt einen Bestandsmeister und überträgt ihm die Tätigkeit.

--- End quote ---

Aber verweigern und auf den nächsten Zug des AG warten.

Nur wenn der Bestandsmeister ähnlich intelligent verhandelt, wie in diesem Fall geschehen.
Da im Fall der VEFK eine Übertragung strafrechtlicher Haftung stattfindet, ist die Zustimmung der zu bestellenden Person zwingend vorgeschrieben (schriftliche Bestellung wird ja sicherlich erfolgt sein).
Also einfach nö sagen...da kann der AG trampeln wie er lustig ist.

--- End quote ---

Sofern die Eingruppierung nicht berührt wird, kann der AN die Übertragung nur dann ablehnen, sofern er fachlich nicht in der Lage ist, die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen oder ihm die hierzu erforderlichen Kompetenzen fehlen. Ansonsten ist die Ablehnung ohne Wirkung und die Übertragung auch durch einseitige Erklärung wirksam.

--- End quote ---

Die Bestellung zur VEFK ist ohne Einverständnis  nicht möglich, da hier Unternehmerpfichten sowie auch dessen Haftbarkeit übertragen werden. Gibts auch einige Gerichtsurteile dazu.

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