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Eingruppierung VEFK

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Spid:
Und es gib auch einige Urteile dazu, wann die Übernahme von Unternehmerpflichten verweigert werden darf und wann diese Verweigerung unwirksam ist.

Rene:
In diesem Fall dürfte sie verweigert werden.

Roadkraut, fachliche Leitung ohne Meister und VEFK (steht eigentlich im Vertrag was von VEFK oder GVEFK?) kommt AG im Schadensfall niemals vor Gericht raus, da Auswahlverschulden.
Du solltest unabhängig von der EG versuchen da rauszukommen.
Hattest du nicht was von ~180 Liegenschaften geschrieben? Falls ja, reden wir von der elektrischen Betreiberverantwortung für Immobilien mutmasslich im Milliardenbereich UND über die sicherheitstechnischen Aspekte, für die du direkt gerade stehst, brauch ich dir ja nach den VEFK-Kursen nix erzählen.
Erzwingen kannst du EG-technisch nichts, wohl aber deine bereits erfolgte Übernahme der Verantwortung wieder abgeben und nicht zur Verfügung stehen.

Spid:
In welchem Fall?

Bei einem Arbeitsverhältnis im Rahmen des TVÖD kommt eine Inanspruchnahme des AN - auch durch Dritte! - ohnehin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit infrage, denn die Übernahme der Unternehmerverantwortung ändert nichts an der tariflichen Haftungsregelung.

Rene:
Fall VEFK.

Die tarifliche Haftungsregelung interessiert den Richter im Todesfall durch einen Elektrounfall bei ernannter VEFK nicht die Bohne.


Spid:
Nein und nein. Weder hebt sich die VEFK in irgendeiner Weise von der Übertragung anderer Unternehmerpflichten ab noch wäre ein bohnenhaftes Interesse eines Richters von Belang. Ein Arbeitsverhältnis im Rahmen des TVÖD führt stets zur Haftung des AG für den AN im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit, sofern letzterer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt - auch im Hinblick auf übertragene Unternehmerpflichten und unabhängig davon, ob der Richter sich für Bohnen oder Ärsche interessiert. Deshalb ist es mit der ach so herausgehobene Verantwortung auch nicht allzuweit her und die VEFK reiht sich nahtlos ein in die ganzen anderen Übertragungen von AS über DS bis SB.

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