Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung IT - Gibt es Beispiele?
Spid:
Was hätte eine Bewertung der Qualität der benötigten Fachkenntnisse in der TD zu suchen? Und selbstverständlich kann der Personaler die Wertigkeit nicht festlegen, denn dies geschieht einzig durch die tariflichen Regelungen. Er sollte sich aber eine qualifizierte Rechtsmeinung bilden können - denn dazu bedarf es keinerlei fachliche Kenntnisse in der zu bewertenden Tätigkeit, sondern lediglich hinreichende Kenntnis des Eingruppierungsrechts.
WasDennNun:
--- Zitat von: GofX am 21.05.2021 19:28 ---Und wer erstellt die TD für den TB, an der sich der Personaler orientieren kann?
Ich wiederhole meinen Quote von vorhin:
--- Zitat von: Spid am 21.05.2021 07:07 ---Da die Bewertung, welche Qualität die benötigten Fachkenntnisse haben, nicht in die Kompetenz dessen fällt, der die auszuübende Tätigkeit darstellt, würde ich dessen Kompetenzanmaßung - und die Kompetenzanmaßung des Vorgesetzten - zurückweisen.
--- End quote ---
Der Personaler erstellt sie nicht, da er fachlich keine Kenntnisse über die auszuführenden Tätigkeiten hat und somit auch nicht deren Wertigkeit festlegen kann.
Der Vorgesetzte des TB soll es, laut Spid, auch nicht machen.
Wen können wir denn da noch fragen? Hm?
--- End quote ---
Der Personaler kennt die TD, ob er daraus korrekte Arbeitsvorgänge ableiten kann, sei dahingestellt.
Die AVs und deren Zeitanteile bestimmen dann die korrekte Eingruppierung.
Der Vorgesetzte kann sicherlich die benötigten Tätigkeiten beschreiben, denn er "bestellt" ja das Personal, das er für seinen Bereich benötigt.
Im Nachgang kann ein TB seine AVs beschreiben, der Personaler kann feststellen, ob diese sich mit den auszuübenden (oder benötigten) Tätigkeiten decken.
Die Bewertung der tariflichen Wertigkeit nimmt dann der AG und der AN vor, jeder für sich bildet sich da (wie auch immer) dann seine Rechtsmeinung.
Die daraus folgende korrekte Eingruppierung kann nur ein Gericht feststellten, alles andere ist eben nur eine Rechtsmeinung vom AG oder AN.
Der Rest ist dann entweder eine Übereinkunft bzgl. der zwei Rechtsmeinungen oder eine gerichtliche Feststellung.
Serverbetreuung kann als Schmalspur TD AVs beinhalten die E6 sind aber auch welche die E13 sind.
Um das zu beurteilen braucht es natürlich mehr Informationen über die Tätigkeiten/AVs.
Wie diese Aussehen, kann natürlich der Personaler nicht beurteilen.
Sie bewerten, kann in der Regel nicht der Vorgesetze, der sie zusammenstellt.
Da sehe ich keinen Widerspruch.
GofX:
--- Zitat von: WasDennNun am 21.05.2021 22:30 ---Wie diese Aussehen, kann natürlich der Personaler nicht beurteilen.
Sie bewerten, kann in der Regel nicht der Vorgesetze, der sie zusammenstellt.
--- End quote ---
Und damit sind wir bei genau dem Problem, dass ich versuche zu beschreiben:
Der Personaler kann es nicht beurteilen ("was ist der 16. left join in einer SQL-Abfrage?") und der Vorgesetzte kann es nicht mit den tariflich benötigten unbestimmten Rechtsbegriffen bewerten ("was sind gründliche, umfassende Fachkenntnisse und gehört der Einsatz von left joins dazu?").
Somit bleibt am Ende übrig, was hier im Forum auch schon 1000x "gepredigt" wurde: dass das am Monatsende durch den Arbeitgeber überwiesene Gehalt lediglich seine Rechtsmeinung darstellt und nicht immer der korrekten Eingruppierung entspricht. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, was den Arbeitgeber leider nur sehr selten interessiert, bleibt nur noch der Weg zum Gericht oder zum neuen Arbeitgeber.
Das ist insgesamt unbefriedigend und die vom Arbeitgeber eventuell sogar rechtswidrig durchgeführte Eingruppierung bis zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung leider meist völlig intransparent. Ich mag es nicht, trotz ausreichender Vorbereitung auf die Thematik, bei der Unterschrift eines (Arbeits-)Vertrages davon ausgehen zu müssen, "beschissen" zu werden. Aber was ich mag und was nicht, hat in diesem Zusammenhang keine Relevanz und zum Glück bin ich mit meiner persönlichen Eingruppierung zufrieden.
Spid:
Fachliche Kenntnisse in der auszuübenden Tätigkeit sind zu deren Bewertung schlicht nicht erforderlich. Da der AG keine Eingruppierung durchführt, kann er sie auch nicht rechtswidrig durchführen.
Isie:
Aber er kann sich seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung nach der tariflich relevanten Faktenlage oder aufgrund irgendwelcher anderer nicht sachgerechter Überlegungen gebildet haben.
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