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Eingruppierung IT - Gibt es Beispiele?
GofX:
--- Zitat von: Spid am 23.05.2021 08:09 ---Fachliche Kenntnisse in der auszuübenden Tätigkeit sind zu deren Bewertung schlicht nicht erforderlich.
--- End quote ---
Die auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich und ausschießlich auf Basis der vermittelten Ausbildung- und Studieninhalte zu bewerten, halte ich aber nicht in jedem Fall für zielführend - dafür sind mittlerweile viele Themen zu komplex. Oft werden Grundkenntnisse im Studium auch gar nicht mehr vermittelt und wie sich hinterher in den Vorstellungsgesprächen herausstellt, sind diese dann auch tatsächlich nicht vorhanden, obwohl sie benötigt würden.
Der Definitionskatalog der unbestimmten Rechtsbegriff schreibt zum Beispiel:
"Mit der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit wird ein Schwierigkeitsgrad gefordert, der den einer Tätigkeit im Sinne der Merkmale der Entgeltgruppe 13 beträchtlich übersteigt. Hierfür ist erforderlich, dass für die Aufgabenerfüllung über das Niveau eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses hinausgehendes zusätzliches Wissen und Können vorliegt, welches z. B. in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den geforderten Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen vergleichbarer Wertigkeit liegen kann."
Wenn nur niemand in der Lage ist, das "geforderte fachliche Wissen und Können" auf tatsächliches Vorhandensein bzw. die Notwendigkeit für die auszuübenden Tätigkeiten zu prüfen, wird's auch schwierig mit der Bewertung der Stelle.
Spid:
Das tatsächliche Vorhandensein von Wissen und Können ist für die Eingruppierung doch völlig unbeachtlich und - wie nun schon mehrfach ausgeführt - bedarf es keinerlei Kenntnisse in der auszuübenden Tätigkeit, um diese zu bewerten.
WasDennNun:
Eben, es ist ja auch völlig unbeachtlich, wie man eingruppiert ist, solange beide Seiten mit dem Entgelt zufrieden sind, welches Überwiesen wird.
Und idR kann ein Personaler nicht feststellen, wo die auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert sind, weil er eben keine fachliche Kenntnis über diese hat, sprich er eben nicht beurteilen kann, ob dafür gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötigt wird, oder ob sie andere tarifliche Merkmale über oder unterschreiten.
Spid:
Die einzigen fachlichen Kenntnisse, derer es zur Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit bedarf, sind solche im Eingruppierungsrecht.
WasDennNun:
Was leider aber in der Regel nicht dazu führt, dass er beurteilen kann, ob eine Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnis etc. benötigt.
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