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Eingruppierung IT - Gibt es Beispiele?

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Spid:
Da - wie bereits ausgeführt - die inredestehende Entscheidung nicht zur zu bewertenden Tätigkeit gehört, sondern überhaupt erst zu der zu bewertenden Tätigkeit führt, trägt auch Dein neuerlicher Vortrag immer noch nicht.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 25.05.2021 17:45 ---Da - wie bereits ausgeführt - die inredestehende Entscheidung nicht zur zu bewertenden Tätigkeit gehört, sondern überhaupt erst zu der zu bewertenden Tätigkeit führt, trägt auch Dein neuerlicher Vortrag immer noch nicht.

--- End quote ---
Natürlich gehört die inredestehende Entscheidung idR zu einer zu bewertenden Tätigkeit.
Sie ist schließlich Teil einer zu bewertende Tätigkeit (sofern sie von einem TBler des AGs getroffen wird.)
Und nicht selten sogar Teil der zu bewertenden Tätigkeit.

Das zeigt ja wie du dich in Ausflüchten verstrickst

und andererseits wenig Ahnung von dieser Art zu bewertenden Tätigkeiten und deren Arbeitsvorgängen hast.
(was mich ehrlicherweise erstaunt)

Aber deine Beispiele zeige dies ja deutlich.
Access vs. SQL
Am Komplexitätgrad drehen in dem man den Zeitfaktor von Sekunden zu Monaten verschieben, da handelt es sich mitnichten um eine absolut gleicher Komplexität der zu lösenden Aufgabe
Oder beim Thema Spezialaufgaben:

--- Zitat von: Spid am 25.05.2021 10:00 --- daß die Komplexität zum Merkmal der Spezialaufgaben führen könnte - oder wird die Datenbankabfrage jetzt zu einem rechtswissenschaftlichen oder philosophischen Sachverhalt?

--- End quote ---
Denn auch das tarifliche Merkmal Spezialaufgaben werden durch zusätzliche notwendige IT fachfremde Ausbildung realisiert.


Und genau dieses Problem der Unwissenheit/Unverständnis der Bewerter ist es ja, was in diesem Thread thematisiert wurde und was selbst du auf grandioseste Weise gezeigt hast.

Spid:
Ob sie das tut, kann dahingestellt bleiben - denn sie gehört nicht zur zu bewertenden Tätigkeit, was alle Deine Vorbringungen dahingehend völlig unbeachtlich macht. Komplexität ist und bleibt somit im vorliegend diskutierten Sachverhalt unbeachtlich. Maßgeblich für die zu bewertende Tätigkeit ist die Entscheidung hinsichtlich des Inhalts der zu bewertenden Tätigkeit, die jemand trifft. Und für die Bewertung jeder zu bewertenden Tätigkeit bedarf es hinreichender Kenntnisse im Eingruppierungsrecht und keinerlei Kenntnisse in der auszuübenden Tätigkeit. Da hilft es auch nicht, wenn Du ständig Ebenen durcheinander wirfst und nicht zwischen Komplexität der Aufgabe und der Tätigkeit zu unterscheiden weißt - aber so etwas ist bei Menschen, die auf ihren kleinen Wirkungskreis limitiert sind, verbreitet.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 25.05.2021 19:54 --- Komplexität ist und bleibt somit im vorliegend diskutierten Sachverhalt unbeachtlich.

--- End quote ---

--- Zitat von: WasDennNun am 25.05.2021 19:31 ---Und genau dieses Problem der Unwissenheit/Unverständnis der Bewerter ist es ja, was in diesem Thread thematisiert wurde und was selbst du auf grandioseste Weise gezeigt hast.

--- End quote ---
Erschreckend, dass du noch nicht mal bemerkst, dass die Komplexität einer Aufgabe im Eingruppierungsrecht verwendet wird.
Wenn man Tätigkeiten eines FISI und eines FIAE auszuüben hat, dann sind das komplexere Aufgaben, als diejenigen die nur einen FISI/FIAE benötigen,
Ergo:
Komplexität bestimmt bei der Eingruppierung mit.

Und jemand der die Komplexität ändert und behauptet es wäre die gleiche Komplexität, ist mit seinen Ausführung diesbezüglich ziemlich nichts sagend und zeigt seine beschränkte Sichtweise.
Hätte ich eigentlich so nicht von dir erwartet.

Spid:
Nein, wenn man Tätigkeiten von Fachinformatikern unterschiedlicher Fachrichtungen auszuüben hat, hat man Tätigkeiten von Fachinformatikern unterschiedlicher Fachrichtungen auszuüben. Dadurch wird die Tätigkeit nicht komplexer, das benötigte Fachwissen verbreitert sich.

Da keine Komplexität vorgegeben war, habe ich sie auch nicht geändert. Auch hilflose Hirngespinste helfen Dur nicht weiter.

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