Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Vorstellungsgespräch unterschiedliche Eingruppierung

<< < (2/5) > >>

Spid:
Es gibt hinsichtlich der Eingruppierung nichts, was der AG zu entscheiden hätte, völlig egal, ob er irgendwelche unbeachtliche Gremien „Eingruppierungsrunde“, „Ringelpiez mit Anfassen“ oder „Bukkake Royale“ nennt. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

CmdrMichael:
Du bekommst (beziehungsweise hast zumindest ein Anrecht auf) eine Tätigkeitsdarstellung, wenn du als Tarifbeschäftigter arbeitest. Dort werden deine Tätigkeiten aufgeführt und zu welchem Anteil was gemacht wird. Daraus kann man dann die Eingruppierung bestimmen.
Wenn man laut Tätigkeitsdarstellung z.B. mehr Verantwortung bekommt oder besonders schwere Aufgaben, kann dies zu einer höheren Eingruppierung führen.

Spid:
Woraus sollte sich das behauptete „Anrecht“ ergeben?

CmdrMichael:
Bei uns sind sie durch die Führungskräfte grundsätzlich während der Probezeit zu erstellen. Gibt es Behörden wo dies anders ist?

Laut dem BVA-Dokument "Basis für tarifgerechte Eingruppierung", Kapitel 3:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/160108_Arbeitsplatzbeschreibung_Basis_tarifgerechte_Eingruppierung_2016.pdf
"Der Arbeitgeber muss der/dem Tarifbeschäftigten die Tätigkeitsdarstellung als Grundlage für die tarifliche Bewertung der/des Tarifbeschäftigten eröffnen (§§ 12/13 TVöD)."

Zum TV-L steht hier analog:
"https://www.uni-heidelberg.de/md/zuv/personal/formulare/leitfaden_td__veroffentlicht_-_stand_august_2014_.pdf"
" Das Eingruppierungsrecht des TV-L macht mit der Vorschrift des § 12 TV-L die Einführung von Tätigkeitsdarstellungen erforderlich und damit faktisch zur Arbeitgeberpflicht, ohne ausdrückliche Vorgaben zu machen."

Spid:
Ob irgendwelche AG das so handhaben, ist für einen Anspruch unbeachtlich. Wir händigen auch dem AN bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses seine TD einschl. der Bewertung aus - weil die ohnehin vorhanden ist und wir so unserer Rechtspflicht aus §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG am aufwandärmsten nachkommen können. Ein Anspruch darauf besteht indes nicht. Dieser erschöpft sich in der in der genannten Norm geforderten "kurze[n] Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit".

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version