Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung TV-L
Spid:
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung. Wenn die Tätigkeit übertragen worden ist und der TB durch Ausübung seine implizite Zustimmung erteilt hat, ist der Vertrag also bereits geändert.
Isie:
Erstreckt sich das tarifliche Erfordernis der Schriftform des Arbeitsvertrages nicht auch auf Vertragsänderungen und beinhaltet das nicht auch die - normalerweise nur deklaratorische - Angabe der Entgeltgruppe?
Spid:
Die Regelung des §2 Abs. 1 TV-L ist lediglich deklaratorischer Natur, siehe u.a. BAG, Urteil v. 03.08.1982 - 3 AZR 503/79. Mithin bedarf es für die Vertragsänderung - die eingruppierungsrelevante Änderung der auszuüben Tätigkeit - nicht der Schriftform, um Wirkung zu entfalten. Die Angabe der Entgeltgruppe ist hingegen überhaupt keine Vereinbarung zwischen den Parteien.
Isie:
Danke, Spid. Ich war der Meinung, die Entgeltgruppe müsste im Arbeitsvertrag angegeben sein, auch wenn diese Angabe nur deklaratorischer Natur ist.
Spid:
Die Entgeltgruppe ist ja auch im Arbeitsvertrag anzugeben. Ein Schrifterfordernis für diese Angabe besteht jedoch nicht.
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