Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung
mafa123:
Liebe Community,
Tarifbeschäftigter A ohne Hochschulabschluss wurde von einem Aufgabengebiet (E8) auf ein vollkommen fachfremdes Aufgabengebiet (Bewertungsvermutung E10) gesetzt. Dabei wurde es versäumt zu prüfen, ob der TB die fachliche Qualifikation und einen geeigneten Abschluss mitbringt. TB hat bis heute die E9b inne und scheint sich trotz fehlender Kenntnisse bewährt zu haben.
Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert werden, hätte doch sofort die Eingruppierung in die E 10 erfolgen müssen oder? (Außer es wird als Tätigkeitsmerkmal ein personenbezogener Abschluss gefordert, was in der E 10 Teil I nicht der Fall ist)
Der Tb hat nun einen Höhergruppierungsantrag gestellt (ich weiß, obwohl er es aufgrund der Tarifautomatik gar nicht hätte machen müssen). Wie verhält es sich im Fall einer Bewertungsvermutung in der die BAK und im nächsten Schritt die Bewertung noch in Bearbeitung sind? Die Grundlage für die Eingruppierung ist doch die Bewertung in dem eben festgestellt wird, ob die Tätigkeiten höhenwertig sind oder nicht.
Erfolgt die sofortige Eingruppierung in E 10 oder wird von der Personalstelle auf die Bewertung gewartet? Diese scheint letzteres anzuvisieren. Was kann man tun?
Spid:
Die Grundlage für die Eingruppierung ist einzig die tarifliche Regelung maßgeblich. Jegliches Bewertungsgedöns durch den AG ist schlicht unbeachtlich und für die Eingruppierung ohne jedwede Bedeutung.
mafa123:
danke für die schnelle Antwort. Aber woher weiß man den, dass die dauerhaft auszuübende Tätigkeit tatsächlich höhenwertig ist? Man streitet sich meines Wissens gerade ob es sich um eine E 10 handelt. Ich verstehe nicht, wie ohne eine Stellenbewertung eine Eingruppierung nach der Tarifautomatik funktionieren kann. Kannst du mich aufklären?
Spid:
TB werden nicht eingruppiert, sie sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Es ist ein Zustand, der eintritt, ohne daß dafür jemand tätig werden müßte. Die Bewertung durch den AG dient - ebenso wie die durch den AN - lediglich der Bildung einer Rechtsmeinung, die die Eingruppierung in keinster Weise berührt. Die Eingruppierung kann festgestellt werden, indem man einen entsprechenden Feststellungsantrag beim zuständigen ArbG stellt.
mafa123:
Vielen Dank!
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