Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

SB Organisation vs. Personal

<< < (3/6) > >>

2strong:
Und auch dort fallen Eingruppierung und Vergütung regelmäßig auseinander.

JC83:

--- Zitat von: Spid am 21.07.2021 10:49 ---Bis E12 kann ja auch E9c heißen, in die derjenige mutmaßlich eingruppiert sein wird, dem die genannte auszuübende Tätigkeit übertragen wird.
--- End quote ---

Kannst du das näher erläutern? Dem Wortlaut nach, ginge man üblichweise davon aus, dass man max. E12 als Entgelt erhalten kann.

Spid:
Mit "bis" drückt man üblicherweise eine Grenze aus, die man nicht überschreiten möchte. Alles diesseits dieser Grenze wird davon umfaßt. Mithin wäre dies hier alle Entgeltgruppen bis E12 einschließlich. Dazu gehört auch E9c. E1 oder E6 wären auch davon abgedeckt - entsprächen aber ebensowenig der Eingruppierung wie E10 oder E12.

Jockel:
Die Bundesbehörden haben noch zusätzlich das Problem, dass dort auch beamtete Personalsachbearbeiter mit A 13 gD sitzen (aus den seligen Zeiten außergesetzlich gebündelter Dienstposten A9-A13 gD) und man es -ohne Rechtsgrund- für "unfair" hält, dass TB dort dann nur EG 9b max. EG 9c erhalten.

One:

--- Zitat von: Jockel am 23.07.2021 12:58 ---Die Bundesbehörden haben noch zusätzlich das Problem, dass dort auch beamtete Personalsachbearbeiter mit A 13 gD sitzen (aus den seligen Zeiten außergesetzlich gebündelter Dienstposten A9-A13 gD) und man es -ohne Rechtsgrund- für "unfair" hält, dass TB dort dann nur EG 9b max. EG 9c erhalten.

--- End quote ---

In obersten Bundesbehörden, also auch dem Bundeskanzleramt, ist eine gebündelte Dienstpostenbewertung über die gesamte Laufbahn nicht außergesetzlich sondern nach § 18 Absatz 1 Satz 2 BBesG ausdrücklich so vorgesehen. Für die übrigen Bundesbehörden gebe ich dir recht.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version