Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Spid:
Dann liegen doch schon bv und bSuB im rechtserheblichen Maße in der Tätigkeit vor. Eine weitere Heraushebung in der Verantwortung halte ich für fernliegend. Die Tätigkeit wird ja nicht erheblich verantwortungsvoller.
Organisator:
--- Zitat von: LogiJöw am 05.08.2021 08:58 ---Erst einmal Danke für Deine schnellen Antworten! Momentan ist die Eingruppierung E11, ich bin für die komplette Durchführung aller Vergabeverfahren L+D von Anfang bis Ende alleinverantwortlich, sprich von der ersten Bedarfsmeldung, Markterkundung, Schnittstellenmanagement, z. T. Erstellung von Leistungsverzeichnissen, usw., bis zum Vergabevorschlag und der formellen Zuschlagserteilung, nur die erforderlichen Unterschriften zur Bestellung/zum Zuschlag kommen dazu von anderer Stelle.
--- End quote ---
ich bin der Meinung, dass diese Tätigkeiten - auch mit den Ergänzungen aus deinem ersten Post - mit E 11 zutreffend eingruppiert sind. Ein erhebliches Maß der Verantwortung vermag ich da nicht zu erkennen.
LogiJöw:
Danke für eure Kommentare und Einschätzungen. Versuchen kann man es ja trotzdem mal, wenn es ansteht. Woran kann man denn die Erheblichkeit messen?
Kaiser80:
Die Tätigkeit der/des Beschäftigten muss sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwor- tung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 herausheben. Erheblich bedeutet hier, dass nur eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weit reichende, hohe Ver- antwortung diese Anforderung erfüllt. Das Tätigkeitsmerkmal „Maß der Verantwortung“ kann nur in einer Spitzentätigkeit des vergleichbar gehobenen Dienstes erreicht werden. Ein „erhebliches Herausheben“ durch das „Maß der Verantwortung“ liegt insbesondere dann vor, wenn Beschäf- tigte für große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zuständig sind.
Quellle:Definitionskatalog des BVA zur Entgeldordnung Bund
Spid:
Eine Eingruppierung in E12 hat aufgrund der vielfachen Heraushebung hinsichtlich der Verantwortung (bv, das B in bSuB, MdV) verbunden mit dem Begründungsverbrauch einen Ausnahmecharakter, der nur selten realisiert wird.
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