Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
Spid:
Soll heißt doch, der Normunterworfene muß, wenn er kann. Ohne hinreichende Bemühungen, Wahlhelfer aus der eigenen wahlberechtigten Wohnbevölkerung zu generieren, wäre die Heranziehung von Wahlberechtigten mit anderem Wohnsitz rechtswidrig.
yamato:
Es gab vermutlich Aufrufe in irgendwelchen regionalen Schmierblättern sich freiwillig zu melden.
Zu klären wäre daher ob zum Soll auch die Zwangsverpflichtung von Bürgern gehört, welche natürlich auch mit dem Risiko verbunden ist, dass der Verpflichtete einfach so nicht auftaucht und ein Bußgeld in Kauf nimmt oder sich sehr kurzfristig krank meldet.
Spid:
Da die Verpflichtung von Bürgern sehr wohl zum „kann“ der Gemeinde gehört, müßten mindestens umfangreiche und taugliche Versuche, dies bei der aktuellen Wahlvorbereitung getan zu haben, glaubhaft gemacht werden. Das wird in den meisten Fällen kaum gelingen. Ich würde ja den Klageweg beschreiten, wenn mich derlei beträfe.
Hustensaft:
Vielleicht sollten wir auf die Frage zurückkommen:
--- Zitat von: fischschwimmer am 04.08.2021 20:38 ---Meiner Auffassung nach steht das doch massiv im Widerspruch, jemand kann über ein Arbeitsverhältnis in ein Ehrenamt berufen werden und die Zeit wird dadurch nicht als Arbeitszeit gewertet? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
--- End quote ---
Ja, die gibt es mit dem Bundeswahlgesetz. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme des bürgerlichen Ehrenamtes als Wahlhelfer verpflichtet, soweit keine triftigen Verhinderungsgründe bestehen. Für dieses Ehrenamt gibt es eine recht geringe Pauschale, die aber jedem Wahlhelfer unabhängig von seinem Beschäftigungsverhältnis zustehen, eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt nicht.
Die ganze Regelung enthält sehr viele spannende Fragen, die hier aber den Rahmen sprengen: Das beginnt damit, ob die nach Arbeitszeitrecht einzuhaltende Ruhezeit/die verpflichtenden Ruhetage ein triftiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamtes sein könnten und endet bei der Frage, ob ein öffentlicher Arbeitgeber seine Bediensteten überhaupt kontaktieren darf oder er hier nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstößt, da es durchaus unklar ist, ob hier eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Nutzung der Daten der eigenen Beschäftigten zu diesem Zweck vorliegt. Es wird aber generell davon auszugehen sein, dass die Gerichte hier sehr großzügig verfahren, da Wahlen ein Grundpfeiler der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind, an deren Durchführung ein vitales Staatsinteresse besteht.
Spid:
Die „spannenden“ Fragen stellen sich nur dem, der über eher gewöhnliche Kenntnisse verfügt. Das Ehrenamt steht in keinem Bezug zum Arbeitsverhältnis, auch dann nicht, wenn die Gemeinde bei ihr Beschäftigte AN dazu verpflichtet. Es stellt auch selbst kein Arbeitsverhältnis dar. Mithin stellen sich keine Fragen zu Ruhezeiten oder -tagen. Auch datenschutzrechtlich stellt sich die Frage angesichts der expliziten Ermächtigung im BWahlG nicht.
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