Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Ermittlungsverfahren Verleumdung Hinderungsgrund Einstellung?
Musidenn:
Also ich lese aus dem von carrie zitierten Urteil:
"3. Unspezifische Fragen nach Ermittlungs- und Strafverfahren jedweder Art an einen Stellenbewerber stellen sich regelmäßig als unzulässig dar, weil sie das Geheimhaltungsinteresse des Bewerbers nicht berücksichtigen.
4. Eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung von Umständen (hier in Gestalt schwebender Verfahren) kommt nur in Betracht, wenn die Umstände dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen vertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeits- oder Ausbildungsplatz [nicht etwa allgemein für "den öffentlichen Dienst"] entscheidend berühren."
In dem Fragebogen, der mir vorliegt, wird unspezifisch nach Ermittlungs- und Strafverfahren gefragt.
4. lese ich so: Selbstoffenbarung nur
a) wenn klar ist dass eine Verurteilung oder schon ein Ermittlungsverfahren den Job direkt betreffen: z. B. Veruntreuung (Verurteilung) und Arbeit als Kassierer oder Buchhalter
b) der Zusammenhang muss konkret auf die Stelle bezogen sein, nicht allgemein wie "für den ÖD".
Spid:
Zumeist lohnt die Rezeption von Urteilen des juristischen Katzentisches aber nur dann, wenn man sich erheitern möchte.
Mask:
--- Zitat von: carriegross am 10.08.2021 21:35 ---
--- Zitat von: Mask am 10.08.2021 21:22 ---
Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)
Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?
--- End quote ---
Das Urteil nicht gelesen, oder!?
--- End quote ---
Doch und da steht ganz klar, gestützt auf die obige Rechtsprechung des BAG, dass ich Fragen darf wenn der Arbeitsplatz dies erfordert. Ob der Arbeitsplatz des TE dies erfordert, geht aus den bisherigen Posts nicht hervor.
Musidenn:
--- Zitat von: Mask am 11.08.2021 11:14 ---
--- Zitat von: carriegross am 10.08.2021 21:35 ---
--- Zitat von: Mask am 10.08.2021 21:22 ---
Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)
Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?
--- End quote ---
Das Urteil nicht gelesen, oder!?
--- End quote ---
Doch und da steht ganz klar, gestützt auf die obige Rechtsprechung des BAG, dass ich Fragen darf wenn der Arbeitsplatz dies erfordert. Ob der Arbeitsplatz des TE dies erfordert, geht aus den bisherigen Posts nicht hervor.
--- End quote ---
Erfordert und rechtfertigt der Arbeitsplatz bzgl. Berechnung ... von Bezügen diese unspezifische Frage nach abgelaufenen und, oder laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren?
Opa:
Naja, wenn du verurteilt wirst, weil du in gleicher Position beim vorherigen Arbeitgeber wahrheitswidrig behauptet hast, dein Chef wäre laut Bezügeunterlagen für 4 Ex-Frauen unterhaltspflichtig, könnte ein böswilliger Korinthenkacker darin eine gewisse Relevanz für deine Nicht-Geeignetheit erkennen. :P
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