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Ermittlungsverfahren Verleumdung Hinderungsgrund Einstellung?

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Musidenn:
Wenn es also eine Stelle in der Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen geht, muss man wohl ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung nicht angeben und darf lügen?

Opa:
Ja, aber mit dem abstrakten Risiko, dass es bei einer Verurteilung zur Kündigung kommen könnte:

Hat sich der Arbeitnehmer außerdienstlich strafbar gemacht, kann dies Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit begründen. Das außerdienstliche Verhalten kann – abhängig von seiner Funktion – dazu führen, dass dem Arbeitnehmer künftig die Eignung für die Erledigung seiner Aufgaben fehlt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts und der konkreten Aufgabenstellung des Arbeitnehmers ab. So können außerdienstlich begangene Straftaten eines mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt (BAG 20. Juni 2013 – 2 AZR 583/12 – Rn. 14; 10. September 2009 – 2 AZR 257/08 – Rn. 24, BAGE 132, 72). Das gilt grundsätzlich auch für ein Verhalten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn es die Eignung des Arbeitnehmers tatsächlich (noch) berührt.
(BAG – 2 AZR 1071/12, Rn.58 aa)

BStromberg:
Verleumdung finde ich "schwierig", da sind regelmäßig zahlreiche Bezugspunkte zu allg. Arbeit in der Verwaltung gegeben, die berechtigte Zweifel am Bewerber aufkommen lassen können. Insofern tendiere ich vorliegend dazu, dass die Frage danach NICHT unzulässig ist und sie demnach wahrheitsgemäß beantwortet werden muss!

Gleichwohl haben wir hier ja bloß ein Ermittlungsverfahren und noch längst keine Verurteilung. Ob (im Falle eines justiziablen Fehlverhaltens) der AG zum Entschluss käme, den Bewerber kausal auf Grund dieser Sache NICHT einzustellen, steht auf einem anderen Blatt und kann von hier nicht beurteilt werden.

ICH würde die Frage jedenfalls nicht wissentlich falsch beantworten; das alleine dürfte nämlich die Auflösung des AV bzw. die Auflösung des BV rechtfertigen, wenn die Personalstelle daran ein Interesse haben sollte, was aus generalpräventiven Gründen (zumindest bei größeren Behörden) regelmäßig der Fall ist... belügen lässt man sich halt nicht gerne.

Musidenn:

--- Zitat von: BStromberg am 11.08.2021 08:44 ---Verleumdung finde ich "schwierig", da sind regelmäßig zahlreiche Bezugspunkte zu allg. Arbeit in der Verwaltung gegeben, die berechtigte Zweifel am Bewerber aufkommen lassen können.

--- End quote ---

Die da wären?

Wdd3:

--- Zitat von: Musidenn am 10.08.2021 22:33 ---Wenn es also eine Stelle in der Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen geht, muss man wohl ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung nicht angeben und darf lügen?

--- End quote ---

Nein, das sollte man nicht.

...und hier ist ein Auszug aus dem von @carriegross angeführtem Urteil:

 Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies "erfordert", dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29).

b) Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können. Dem steht die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung nicht entgegen. Diese bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich nicht, dass aus einem anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren für den Beschuldigten überhaupt keine Nachteile entstehen dürften.

Ich persönlich halte es objektiv betrachtet für relevant das die Bezugs-Empfänger vom Sachbearbeiter(?) nicht verleumdet werden.

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