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Eingruppierung E9b zu E9c

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Spid:
Da gibt es keine relevante Rechtsprechung. Ich sehe aber auch nicht, daß eine solche erforderlich wäre - unverändert heißt nunmal unverändert. Es geht ja auch nicht um eine geänderte Bewertung, die ohnehin völlig belanglos wäre. Der Verdi-Scherge hat offenkundig den Sachverhalt nicht geblickt.

Dust:

--- Zitat von: Spid am 12.08.2021 15:33 ---Da gibt es keine relevante Rechtsprechung. Ich sehe aber auch nicht, daß eine solche erforderlich wäre - unverändert heißt nunmal unverändert. Es geht ja auch nicht um eine geänderte Bewertung, die ohnehin völlig belanglos wäre. Der Verdi-Scherge hat offenkundig den Sachverhalt nicht geblickt.

--- End quote ---

Es geht um die Veränderung der Stellenbeschreibung, die anscheinend nicht ausreicht um einen neuen Eingruppierungsvorgang auszulösen, da der weit überwiegende Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird und keine neuen Tätigkeiten übertragen wurden. ::)

Spid:
Stellen und deren Beschreibung sind völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Diese steht in keinem Zusammenhang zu Stellen. Ist die auszuübende Tätigkeit nicht mehr unverändert - und das bezieht sich die Änderung der Zeitanteile mit ein - führt dies zum Ende des Bestandsschutzes und damit zur Eingruppierung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit. Dabei ist das Maß der Änderung unerheblich. Wenn die TVP eine Schwelle hätten vereinbaren wollen, hätten sie es getan. Haben sie aber nicht.

WasDennNun:

--- Zitat von: Dust am 12.08.2021 15:28 ---Vielleicht sollte ich nochmal schauen ob es dementsprechend Gerichtsurteile gibt.

--- End quote ---
Die wirst du erzeugen, wenn du den von mir beschriebenen Weg einschlägst.

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