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Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
BStromberg:
Ein spannender Passus im Bundeslaufbahnrecht.
Ich stelle nach ein wenig Lektüre die These auf, dass die Personalstelle (unbeschadet der Tatsache, dass es überhaupt keinen Beförderungsanspruch im engeren Sinne gibt) im vorliegenden Fall richtig gehandelt hat!
Der für die nächsthöhere Laufbahngruppe zugelassene Aspirant sitzt auf einem Dienstposten in der nächsthöheren Laufbahngruppe. In dieser muss er sich erst noch bewähren, bevor eine persönliche Beförderungsreife überhaupt eintritt. Das dürfte eigentlich selbsterklärend sein und auch allgemeine Akzeptanz hier finden, weil es quasi so dem Wortlaut der Verordnung entspricht.
Im Umkehrschluss der vorstehenden Ausführungen ergibt sich der Umstand, dass der Aspirant aber keinen Beförderungsdienstposten der gegenwärtigen Laufbahngruppe (LG 2.1) inne hat, so dass hieraus m.M.n. auch kein Beförderungsbegehren abgeleitet werden könnte!
Der angestellte Quervergleich mit anderen Laufbahnbewerbern des geh. Dienstes (LG 2.1) ist hier auch nicht statthaft, da sich der Aspirant durch die Regelungen des § 24 BLV (freiwillig) in eine nicht zu vergleichende Sonderstellung gebracht hat (lex specialis derogat legi generali).
Sobald die hauptberuflichen Tätigkeitszeiten für die Anerkennung der Laufbahnzulassung erfüllt sind, kann er dafür direkt ins Eingangsamt der LG 2.2 befördert werden (was von der Wirkung her einer Sprungbeförderung gleichkäme), die in gewisser Weise ein fiskalisch überkompensatorischer Ausgleich ggü. den angesprochenen Kollegen in der LG 2.1 darstellt.
Ich bin gespannt, wie die Sache ausgeht.
Nach meinem Empfinden wird weder nach A11, A12 oder A13_2_1 befördert, mangels Beförderungsdienstposten in der LG 2.1. Dieser kann auch nicht aus vermeintlichen Gleichbehandlungsgründen fiktiv konstruiert werden.
Organisator:
Da würde ich gerne nochmal nachhaken
§22 BBG verweist bei der Auswahl der zu befördernden Beamten auf § 9 BBG, also Eignung, Leistung und Befähigung.
§32ff. BLV konkretisiert als Auswahlkriterium die dienstlichen Beurteilungen (§33 Abs. 1 aaO).
Insofern findet sich in Regelungen keine Hinweise darauf, ob bestimmte Beförderungsdienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe vorliegen müssen, vielmehr wird grundsätzlich auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt.
Insoweit würde es mich interessieren, warum es einen Beförderungsdienstposten und Beförderungsreife geben muss; dies wäre bei einer Dienstpostenbündelung aus meiner Sicht nicht erforderlich.
BStromberg:
--- Zitat von: Organisator am 13.08.2021 10:52 ---Da würde ich gerne nochmal nachhaken
§22 BBG verweist bei der Auswahl der zu befördernden Beamten auf § 9 BBG, also Eignung, Leistung und Befähigung.
§32ff. BLV konkretisiert als Auswahlkriterium die dienstlichen Beurteilungen (§33 Abs. 1 aaO).
Insofern findet sich in Regelungen keine Hinweise darauf, ob bestimmte Beförderungsdienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe vorliegen müssen, vielmehr wird grundsätzlich auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt.
Insoweit würde es mich interessieren, warum es einen Beförderungsdienstposten und Beförderungsreife geben muss; dies wäre bei einer Dienstpostenbündelung aus meiner Sicht nicht erforderlich.
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Jetzt sind wir mittlerweile schon ganz tief drin in der Materie ;) und ich kenne mich im Bundesrecht (insb. der praktischen Handhabe bei Postenbündelung) leider nicht so detailliert aus, weswegen mich auch der Ausgang des Verfahrens sehr interessiert.
Die Notwendigkeit zum Vorliegen eines Beförderungsdienstpostes ergibt sich m.M.n. aus dem Querbezug zum Haushaltsrecht, was in den Ländern und beim Bund aus dogmatischen Gründen eigentlich sehr ähnlich ausgestaltet sein müsste.
Für eine Beförderung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 - 3 A 663/13) einer erforderlichen Planstelle in einem gültigen Stellenplan (als Anlage zum Haushaltsplan, der wiederum Bestandteil der Haushaltssatzung ist).
Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
Organisator:
--- Zitat von: BStromberg am 13.08.2021 11:12 ---Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
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Haushalterische Erwägungen sollten jedoch nicht für den Ausschluss einzelner Beamter dienen. Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird. Genausogut kann er auch auf einer A 10 geführt werden. Insoweit kann er auch im Rahmen einer Beförderung erst zum entsprechenden Zeitpunkt auf eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden (A11) und dann mit dem Laufbahnwechsel auf die A 13.
Konkret würde bei einer Dienstpostenbündelung doch geschaut werden, wie viele A11-Planstellen frei sind (bzw. durch Beförderungen auf A 12 frei werden), wie viele A10-er beförderungsreif sind, und die besten werden genommen, befördert und eingewiesen. Darunter kann auch unser Aspirant fallen.
--- Zitat von: BStromberg am 13.08.2021 11:12 ---Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
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Muss auch nicht sein, üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
BStromberg:
--- Zitat von: Organisator am 13.08.2021 11:45 ---Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird.
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Das steht für mich absolut außer Frage, dass eine Einweisung in die Planstelle erfolgt, für welche noch die Laufbahnbefähigung zu erwerben wäre. Alles andere macht keinen Sinn.
Zu den anderen Aspekten bei gebündelten Stellen kann ich mich mangels Praxisexpertise nicht äußern...
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