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Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Organisator:
--- Zitat von: BStromberg am 13.08.2021 11:55 ---Das steht für mich absolut außer Frage, dass eine Einweisung in die Planstelle erfolgt, für welche noch die Laufbahnbefähigung zu erwerben wäre. Alles andere macht keinen Sinn.
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Natürlich, aber erst mit Erreichen der Laufbahnbefähigung und Ableisten der Erprobung. Also erst zum Schluss. Der Dienstherr kann bis dahin den Aspiranten auf einer Planstelle seines alten Amtes führen.
Günther Gyoza:
--- Zitat von: Organisator am 13.08.2021 11:45 ---
--- Zitat von: BStromberg am 13.08.2021 11:12 ---Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
--- End quote ---
Haushalterische Erwägungen sollten jedoch nicht für den Ausschluss einzelner Beamter dienen. Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird. Genausogut kann er auch auf einer A 10 geführt werden. Insoweit kann er auch im Rahmen einer Beförderung erst zum entsprechenden Zeitpunkt auf eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden (A11) und dann mit dem Laufbahnwechsel auf die A 13.
Konkret würde bei einer Dienstpostenbündelung doch geschaut werden, wie viele A11-Planstellen frei sind (bzw. durch Beförderungen auf A 12 frei werden), wie viele A10-er beförderungsreif sind, und die besten werden genommen, befördert und eingewiesen. Darunter kann auch unser Aspirant fallen.
--- Zitat von: BStromberg am 13.08.2021 11:12 ---Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
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Muss auch nicht sein, üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
--- End quote ---
Mir ist bekannt, dass ich aktuell nicht auf einer Planstelle des hD geführt werde. Diese will man bis zum Wechsel in den hD anderweitig nutzen. So war zumindest die Aussage der Personalabteilung zu Beginn des Jahres. Die flexible Einweisung in Planstellen nach Bedarf war bisher gängige Praxis in der Behörde. Eine Beförderung aus haushalterischen Gründen zu versagen, halte ich daher für eher unwahrscheinlich.
Casiopeia1981:
Die haushaltsrechtlichen Erwägungen sind nachrangig, da eine Planstellenbesetzung in der Konstellation auch unterwertig erfolgen kann und wahrscheinlich auch wird. Eine Beförderung wäre aus haushaltsrechtlicher Sicht möglich.
Problematischer ist die Frage der Vergleichbarkeit mit den Konkurrenzbewerbern. Eine Beurteilung dürfte in der Erprobungszeit nicht vergleichbar sein.
Und ehrlich: Mein Mitleid hält sich in Grenzen und wäre ich dein AL hättest du ein dickes Kreuz auf der Akte (geistig). Das ist eine schäbige Mitnahmementalität um es auf den Punkt zu bringen:
Du wirst mit A 13h relativ schnell mehr Geld in der Tasche haben.
Sorry, dass musste jetzt sein.
Günther Gyoza:
--- Zitat von: Günther Gyoza am 13.08.2021 13:44 ---
--- Zitat von: Organisator am 13.08.2021 11:45 ---
--- Zitat von: BStromberg am 13.08.2021 11:12 ---Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
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Haushalterische Erwägungen sollten jedoch nicht für den Ausschluss einzelner Beamter dienen. Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird. Genausogut kann er auch auf einer A 10 geführt werden. Insoweit kann er auch im Rahmen einer Beförderung erst zum entsprechenden Zeitpunkt auf eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden (A11) und dann mit dem Laufbahnwechsel auf die A 13.
Konkret würde bei einer Dienstpostenbündelung doch geschaut werden, wie viele A11-Planstellen frei sind (bzw. durch Beförderungen auf A 12 frei werden), wie viele A10-er beförderungsreif sind, und die besten werden genommen, befördert und eingewiesen. Darunter kann auch unser Aspirant fallen.
--- Zitat von: BStromberg am 13.08.2021 11:12 ---Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
--- End quote ---
Muss auch nicht sein, üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
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Mir ist bekannt, dass ich aktuell nicht auf einer Planstelle des hD geführt werde. Diese will man bis zum Wechsel in den hD anderweitig nutzen. So war zumindest die Aussage der Personalabteilung zu Beginn des Jahres. Die flexible Einweisung in Planstellen nach Bedarf war bisher gängige Praxis in der Behörde. Eine Beförderung aus haushalterischen Gründen zu versagen, halte ich daher für eher unwahrscheinlich.
Um nochmal zum Anfang zurückzukehren. Der mir genannte Versagungsgrund war ja ursprünglich, dass ich gem. §24 BLV in meinem bisherigen "Statusamt" verbleibe und der §24 BLV eine Beförderung während dieser Zeit verbietet.“ Der Begriff "Statusamt" ist im §24 BLV nicht zu finden und ein Beförderungsverbot ebenfalls nicht.
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Organisator:
--- Zitat von: Casiopeia1981 am 13.08.2021 13:49 ---Die haushaltsrechtlichen Erwägungen sind nachrangig, da eine Planstellenbesetzung in der Konstellation auch unterwertig erfolgen kann und wahrscheinlich auch wird. Eine Beförderung wäre aus haushaltsrechtlicher Sicht möglich.
Problematischer ist die Frage der Vergleichbarkeit mit den Konkurrenzbewerbern. Eine Beurteilung dürfte in der Erprobungszeit nicht vergleichbar sein.
Und ehrlich: Mein Mitleid hält sich in Grenzen und wäre ich dein AL hättest du ein dickes Kreuz auf der Akte (geistig). Das ist eine schäbige Mitnahmementalität um es auf den Punkt zu bringen:
Du wirst mit A 13h relativ schnell mehr Geld in der Tasche haben.
Sorry, dass musste jetzt sein.
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So verständlich Deine Aussage vom Ergebnis her ist
Aber ;)
Wenn man durch das Beamtenrecht verpflichtet ist, deutlich höherwertige Tätigkeiten für einen Zeitraum von 3 Jahren zu übernehmen, ohne ein höheres Einkommen zu erzielen hat der Dienstherr schon ordentlich gewonnen. Das Verhindern einer Beförderung (die im Übrigen den Aspiranten weiterhin unterhalb der eigentlichen Besoldung lässt) aufgrund fadenscheiniger Argumente wäre genauso schäbig seitens des Dienstherrn.
Kurzum - Recht ist Recht und das gilt für beide Seiten.
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