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Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Organisator:
--- Zitat von: Günther Gyoza am 13.08.2021 13:54 ---Um nochmal zu Anfang zurückzukehren. Der mir genannte Versagungsgrund war ja ursprünglich, dass ich gem. §24 BLV in meinem bisherigen "Statusamt" verbleibe und der §24 BLV eine Beförderung während dieser Zeit verbietet.“ Der Begriff "Statusamt" ist im §24 BLV nicht zu finden und ein Beförderungsverbot ebenfalls nicht.
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So wäre auch meine Argumentation.
2strong:
--- Zitat von: Organisator am 13.08.2021 11:45 ---... üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
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Aus Sicht der Dienststelle ließe sich argumentieren, dass dem Beamten derzeit Aufgaben des höheren Dienstes übertragen seien und die Aufgaben dieser Laufbahngruppe mit denen des gehobenen Dienstes nicht vergleichbar seien, wodurch ein wertender Vergleich mit den Beamten des gleichen Statusamtes, denen Aufgaben des gehobenen Dienstes übertragen sind, verunmöglicht sei.
Organisator:
--- Zitat von: 2strong am 13.08.2021 14:16 ---
--- Zitat von: Organisator am 13.08.2021 11:45 ---... üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
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Aus Sicht der Dienststelle ließe sich argumentieren, dass dem Beamten derzeit Aufgaben des höheren Dienstes übertragen seien und die Aufgaben dieser Laufbahngruppe mit denen des gehobenen Dienstes nicht vergleichbar seien, wodurch ein wertender Vergleich mit den Beamten des gleichen Statusamtes, denen Aufgaben des gehobenen Dienstes übertragen sind, verunmöglicht sei.
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Das stimmt.
aber:
Nach meiner Erfahrung werden auch solche Aufstiegsbeamte im Rahmen der Regelbeurteilung beurteilt. Es muss also ein entsprechendes Verfahren - welches einen wertenden Vergleich sicherstellt - geben.
Insofern kommt es ggf. gar nicht auf die Tätigkeiten sondern nur auf das Statusamt innerhalb der Vergleichgruppe an.
2strong:
Wie gesagt, im Ergebnis sehe ich es wie Du: ein Beförderungsverbot schreibt § 24 BLV nicht vor, auch eine Beurteilung dürfte grds. möglich und auch geboten sein. Durchpeitschen würde ich es an dieser Stelle aber nicht bis zum Äußersten. Die Zeit geht vorbei und in der Regel dauert es ja dann auch nicht lange bis zur A 14. Trägt alles zur Charakterbildung bei ;-)
BStromberg:
--- Zitat von: Organisator am 13.08.2021 12:50 ---
--- Zitat von: BStromberg am 13.08.2021 11:55 ---Das steht für mich absolut außer Frage, dass eine Einweisung in die Planstelle erfolgt, für welche noch die Laufbahnbefähigung zu erwerben wäre. Alles andere macht keinen Sinn.
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Natürlich, aber erst mit Erreichen der Laufbahnbefähigung und Ableisten der Erprobung. Also erst zum Schluss. Der Dienstherr kann bis dahin den Aspiranten auf einer Planstelle seines alten Amtes führen.
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Jetzt stelle man sich vor, der Aspirant wechselt im Zuge einer erfolgreichen Bewerbung von Behörde A zu Behörde B und erhielte seine Einweisung bloß für eine Planstelle in der gegenwärtigen Besoldungsgruppe :o... da würde ICH definitiv nicht mitmachen!
Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ergibt sich ja gerade erst aus der Einweisung... und diese will ich doch zu Beginn haben und nicht erst am Ende des Verfahrens nach § 24 BLV.
ICH würde auf eine Einweisung in A13_2_2 bzw. auf einen entsprechend gebündelten Dienstposten A13/A14 bestehen (meinetwegen unter Wegfall eines gewissen Vorbehalt, sobald die Laufbahnbefähigung bzw. Bewährung festgestellt worden ist).
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