Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Von DV abweichende Entscheidung des PR

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Beluev:
Sorry, ich korrigiere. Auf welcher Basis stimmt er zu? Reicht da der Vorteil der betroffenen Person? Ich verstehe vielleicht das Prinzip immer noch nicht ganz. Intuitiv würde ich sagen, ich schaue in der DV. Dann stelle ich aber fest, alle Massnahmen, die zum Abbau der überstunden führen sollten wurden nicht angewendet, auch auf Wunsch der Person (Erhöhung der Arbeitszeit). Abgelehnt hätte ich den Antrag auch nicht, aber nachgefragt, ob jeder diese Option nutzen kann.

Spid:
Es bedarf bei einem Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme keine Gründe zur Zustimmung, sondern solcher für eine Ablehnung. Wenn nicht zeitgerecht abgelehnt wird, wird die Zustimmung des PR fingiert. Ich sehe allerdings nicht einmal unbedingt einen Mitbestimmungstatbestand.

Beluev:
Dann ist das so OK? Sehen Sie das Problem, dass andere diese Option nicht haben? Oder bin ich auf dem falschen Dampfer? Ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, den Antrag zu stellen, weil das nach DV ja nicht vorgesehen ist.
Und eine weitere Frage, könnte man das nicht dann für weitere solche Fälle ebenfalls fordern? Falls die Dienststelle bei anderen ähnlichen Fällen sagt, geht nicht. Nach DV verfallen Stunden an einem Stichtag ab einer bestimmten Zahl.
Aber ich verstehe es wohl immer noch nicht. Die DV ist doch quasi Gesetz. Ich kann das doch nicht per individuellen Antrag immer wieder neu verhandeln….

clarion:
Es kommt beid er bEwertungd es Sachverhalts auch ein bisschen darauf an, wie die Überstunden zustande gekommen sind.

Wenn der AG durch ein Organisationsversagen sehendes Auges oder womöglich durch Anweisung von Mehrarbeit geduldet hat, dass sich eine Unzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto türmt, so ist das nicht dem Arbeitsnehmer anzulasten. Wenn ein MA jedoch überspitzt formuliert im Büro sitzend von 6 bis 18 Uhr Däumchen dreht, um hinterher eine Kompenation für "Überstunden" einzufordern, dann ist der Sachverhalt sicherlich anders zu bewerten.

Spid:
Gem. Sachverhaltsschilderung geht es doch um Mehrarbeitsstunden. Mehrarbeitsstunden sind Arbeitsstunden. Arbeitsstunden im Tarifsinne können nicht verfallen. Verfallen können nur solche Zeitguthaben, im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu §6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. Dabei handelt es sich nicht um Arbeitsstunden - und somit auch nicht um Mehrarbeit. Möglicherweise ist die DV ja rechtswidrig, wenn sie einen solchen Verfall vorsieht.

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