Hallo,
beschäftigte mich aktuell auch mit dem Thema.
Für Bundesbeamte dürfte hier ja § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG die Grundlage sein.
Was bedeutet jedoch § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2?
"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden."
So wie ich es verstehe bedeutet der erste Satz, dass die oberste Dienstbehörde ggf. den "Wechsel/Neuernennung" zwischen Bundesbehörden "blockieren" kann, indem es die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnet?
Sofern nach zweitem Satz der "Wechsel/Neuernennung" z.B. von Bund nach Land oder Kommune (dann Beamtenstatusgesetz) erfolgt, dann wiederum das Land die Kommune dieser "Anordnung" zustimmen müsste? Was vermutlich nicht der Fall wäre, da die Behörde ja selbst die Ernennung zum Zeitpunkt X anstrebt.
Verstehe ich dies richtig? Hat die abgegebene Behörde überhaupt eine Möglichkeit der Neuernennung zu widersprechen? Vielen Dank vorab.