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[SH] Kündigung Beamtenstatus?

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Tagelöhner:
Fraglich ist bei einem Ausscheiden aus dem eigentlich auf Lebenszeit angelegten besonderen Dienst- und Treueverhältnis auch, ob man seine an den Teufel (Dienstherr) verkaufte Seele wieder zurück erhält... ;D

beelzebub:

--- Zitat von: Tagelöhner am 31.08.2021 16:45 ---Fraglich ist bei einem Ausscheiden aus dem eigentlich auf Lebenszeit angelegten besonderen Dienst- und Treueverhältnis auch, ob man seine an den Teufel (Dienstherr) verkaufte Seele wieder zurück erhält... ;D

--- End quote ---
Solange man nicht mit einem braunen Brustring geht, sollte es mit einer reinweißen Seele möglich sein... ;)

Remarque:

--- Zitat von: Der Obelix am 31.08.2021 13:27 ---§ 23 Beamtenstatusgesetz:

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
Nr. 4.
    die Entlassung in schriftlicher Form verlangen .


also kannst du relativ zeitnah auch wieder ausscheiden.

--- End quote ---


Kurze Frage an die Experten ;)

Was bedeutet relativ zeitnah? Im Beamtenstatusgesetz ist hierzu nichts geregelt (?). Im § 33BBG lautet es:
"Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate."

Satz 2 klingt für mich erstmal danach, dass dem beantragten Zeitpunkt entsprochen werden muss. Jedoch behält Satz 3 noch die Möglichkeit der 3 Monate vor. Inwiefern müsste der Dienstherr seine Entscheidung, dass dem beantragten Zeitpunkt nicht entsprochen wird, begründen? Es muss ja ein VA erfolgen. Und was wären legitime Gründe? Das eine Stelle vertreten werden muss bzw. auch innerhalb von 3 Monaten nicht neu besetzt werden kann, ist meiner Meinung nach immer der Fall.

Vielen Dank vorab!

2strong:
Das kommt auf den Einzelfall an. Der Dienstherrn besitzt hier Ermessen. Dass man noch drei Monate bleiben muss, sollte man jedenfalls einkalkulieren.

Organisator:

--- Zitat von: Remarque am 03.09.2021 11:37 ---
Kurze Frage an die Experten ;)

Was bedeutet relativ zeitnah? Im Beamtenstatusgesetz ist hierzu nichts geregelt (?). Im § 33BBG lautet es:
"Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate."

Satz 2 klingt für mich erstmal danach, dass dem beantragten Zeitpunkt entsprochen werden muss. Jedoch behält Satz 3 noch die Möglichkeit der 3 Monate vor. Inwiefern müsste der Dienstherr seine Entscheidung, dass dem beantragten Zeitpunkt nicht entsprochen wird, begründen? Es muss ja ein VA erfolgen. Und was wären legitime Gründe? Das eine Stelle vertreten werden muss bzw. auch innerhalb von 3 Monaten nicht neu besetzt werden kann, ist meiner Meinung nach immer der Fall.

Vielen Dank vorab!

--- End quote ---

Nur am Rande - wenn du aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden willst gibt es beim Bund und bei eingigen Ländern die Möglichkeit, statt einer Nachversicherung in der Rentenversicherung ein Altersgeld in Höhe der erdienten Pension zu vereinbaren. Hier rege ich an, dich über die landesspezifischen Regeln dazu zu informieren.

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