Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung oder Zulage
Ramondetta:
Ja, mir wurde die Aufgabe persönlich vom Bürgermeister zugeteilt.
Fragmon:
--- Zitat von: Spid am 03.09.2021 10:00 ---Sofern die Ausbildungs- und Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich gilt...
§13 TVÖD scheidet jedenfalls aus. Es ist ja eine andere Tätigkeit übertragen worden.
--- End quote ---
Diese Aussage kannte ich nur, als die Abschlüsse im Rahmen der Vorbemerkungen vorausgesetzt wurden. Jetzt steht dieses persönliche Tätigkeitsmerkmal direkt in der Entgeltordnung unter der Entgeltgruppe. Sollte dies dann nicht für alle gelten?
Spid:
Die Tätigkeitsmerkmale der beiden Fallgruppen sind gleichwertig und beschreiben eine inhaltsgleiche Anforderung - nur einmal mit und einmal ohne Voraussetzung in der Person. Mithin kann die Konstellation nur dann greifen, wenn der Zugang über das voraussetzungslose Tätigkeitsmerkmal durch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht und deren Nichterfüllen gesperrt ist. Dann steht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht aber einer Eingruppierung in E9b und höher entgegen und es bliebe bei der Eingruppierung in E9a. Ansonsten erfolgt die Eingruppierung in E10. Ohne E9b Fg. 2 und ohne Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfolgte die Eingruppierung in E9c.
Spid:
--- Zitat von: Ramondetta am 03.09.2021 10:20 ---Ja, mir wurde die Aufgabe persönlich vom Bürgermeister zugeteilt.
--- End quote ---
Dann bist Du seitdem entsprechend eingruppiert. Ob das die E10 ist oder ob lediglich die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zusteht, hängt davon ab, ob die Ausbildungs- und Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich gilt.
Ramondetta:
Alles klar, vielen Dank für die schnellen Antworten. Hat mir sehr weitergeholfen.
Schönes Wochenende :)
VG
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