Die ganzen Regelungen im AV bezüglich TVÜ-L und TVöD umfassen meist nur Altfälle bzw. Gleichstellung zu Gewerkschaftsmitgliedern.
Zusammenfassend gilt für dich der TVöD und wenn dieser schlechter ist als ein Gesetz, das Gesetz.
Urlaubsanspruch hast du zunächst nach dem TVöD § 26 somit 30 Tage bei einer 5-Tage Woche. Da du keine gleichbleibenden Wocheneinsatzzeiten hast muss dein Anspruch im Einzelfall berechnet werden.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jeder tariflichen Urlaubsregelung eine bestimmte Anzahl an Wochenarbeitstagen zugrunde liegt. Ist mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine andere Anzahl vereinbart, so sieht es das Bundesarbeitsgericht (BAG) als allgemeines Rechtsprinzip an, dass die Anzahl der Urlaubstage dann im Verhältnis der individuellen Arbeitstage pro Zeiteinheit zu den tariflich vorausgesetzten Arbeitstagen in derselben Zeiteinheit umgerechnet werden müssen.Somit muss deine Sachbearbeiterin eine Verhältnisgleichung vornehmen. Sie zählt erstmal alle Arbeitstage bspw. bei einer fünf-Tage-Woche. Das wären in Bayern 253 Tage. Das Jahr 2021 hat 52 Samstage. Laut SV arbeitest du davon an 26 Tagen. Also sind bei dir 253+26= 279 Arbeitstage im Jahr 2021 Grundlage und somit hast du einen Anspruch auf 33,083 Tage Urlaub. Nach Satz 4 werden diese auf 33 Urlaubstage abgerundet. BUrlG ist in diesem Fall nicht günstiger und muss somit nicht betrachtet werden.
oder alternativ, da Zweiwochenrhythmus (30 Tage bei 2x 5 Arbeitstage) 30 : 10 x 11 Tage = 33 Urlaubstage.
Weiterhin ist die Sonderreglung zum Sonntag (s. Beitrag SPID) zu beachten. Hier kenne ich mich aber abseits der Zeitzuschläge nicht aus und bin mir nicht sicher, wie diese zu berechnen sind.
Zu beachten ist jedoch die nicht eindeutige Regelung des BAG hinsichtlich der Arbeitszeit am jeweiligen Arbeitstag. Bei einer ungleichen Verteilung wäre bei einem Arbeitstag von 8 Std. bspw. ein Urlaubstag zu nehmen, bei einem vier Stunden Tag jedoch nur ein halber. Hier ist die genaue Regelung im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit als Grundlage zu nehmen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/5-urlaub-1-ungleiche-verteilung-auf-die-werktage_idesk_PI17574_HI13405453.html