Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Gruppenleiter Justiz 9b
Spid:
Die auszuübende Tätigkeit muß dem Tätigkeitsmerkmal entsprechen. Die PE Nr. 5 beschränkt das Tätigkeitsmerkmal nicht auf große Geschäftsstellen, sondern erweitert das Tätigkeitsmerkmal vielmehr auch auf die entsprechende Tätigkeit in Serviceeinheiten.
Jockel:
nein. Sie konkretisiert -wie die meisten PE- den unbestimmten Rechtsbegriff.
Spid:
Eben in der von mir bezeichneten Art und Weise. Wenn die TVP das Tätigkeitsmerkmal auf eine bestimmte Größe hätten beschränken wollen, hätten sie das in bewährter Art und Weise getan.
TVLfan:
--- Zitat von: Fragmon am 22.09.2021 12:03 ---Das Problem ist, dass man bei gerichtlicher Überprüfung die Darlegungslast hat. Das heißt, du musst begründen, wieso es sich bei dir um eine Tätigkeit nach Protokollerklärung Nr. 5 handelt.
Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.
Hallo. Die Begründung ist doch dann eigentlich einfach, oder? Wenn ich ausführe, dass die Verwaltung mich zum Gruppenleiter bestellt hat und es in meiner Arbeitsplatzbeschreibung steht, dann sollte die erste Hürde wohl genommen sein. Die restlichen Tätigkeiten kann ich anhand von Zeugen etc. nachweisen. Sollte das dann reichen?
Grüße
--- End quote ---
Jockel:
nein. :-)
Du ersetzt deine Interpretation mit der der TVP. Die TVP wollten das nur in "großen" Geschäftsstellen tun. Da es diverse Realitäten in den Gerichtszweigen und Ländern gibt und das nicht durch 10,15 oder 20 VZÄ ausgedrückt werden kann, weil das vielleicht woanders das Normale ist, war der unterschriftsfähige Kompromiss "groß". Das kann in einem Amtsgericht auf dem Land 8 sein und in einem Gericht mit landeszentraler Mahnstelle 20... je nach restlicher Orga.
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