So nun konnte ich den Antrag auftreiben, welcher uns von Verdi so vorgegeben wurde. Dieser lautet genau:
Ich bin seit … als Beschäftigte in einer Serviceeinheit mit der Wahrnehmung der Aufgaben in diesem Organisationsbereich betraut.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.2.18 (4 AZR 816/16) neue Maßstäbe in den Fragen der Zusammenhangstätigkeiten und der Bewertung dieser Tätigkeiten zur Feststellung der zutreffenden Eingruppierung gesetzt. Mit diesen Feststellungen hat das BAG seine bisherige Rechtsauffassung zugunsten der Tarifbeschäftigten korrigiert und klargestellt, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen kann und Einzeltätigkeiten nur dann nicht zusammengefasst werden können, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind.
Meine Tätigkeit in der Serviceeinheit stellt einen zusammenhängenden Arbeitsvorgang dar, bei dem in rechtlich nicht ganz unerheblichem Umfang schwierige Einzeltätigkeiten anfallen.
Ich mache daher - auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L- meine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L geltend. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Geltendmachung.
Als Bestätigung kam dann:
Ihre Geltendmachung auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) und damit auch die Geltendmachung der RÜckwirkung im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L ist am 19.10.2018 beim AG … eingegangen und wurde dem Oberlandesgericht …vorgelegt.
Damit haben Sie derzeit alles Erforderliche getan, um Ihre diesbezüglichen Ansprüche zu wahren.
Vielleicht rettet uns schon dieser der letzte Satz?
Dann war es so, dass einige klagen wollten und dies wurde durch eine Vereinbarung zwischen den Tarifparteien unterlassen (wir sollten denen nicht so viel Arbeit machen). Die Vereinbarung sagt sinngemäß, dass wenn drei bestimmte Urteile positiv für uns ausgehen (vorausgesetzt dies geschieht im Jahr 2021), würden die jeweiligen Beschäftigten nochmal einzeln überprüft (ob das stimmt was man alles macht) und entsprechend richtig eingruppiert.
Da nun gegen zwei positive Urteile Verfassungsbeschwerde vorliegt, ergeht das 3. Urteil derzeit nicht (auch nicht bis Ende 2021). Somit wäre die Vereinbarung hinfällig, außer sie würde verlängert werden. Was sie nicht wird, wenn die Tarifparteien bei den Verhandlungen hinsichtlich Arbeitsvorgang/Eingruppierung etwas zu unserem Nachteil ändern.
Meine Frage ist nun, hilft ein korrekter neuer Antrag (falls das oben so nicht passt) oder muss zwingend Klage eingereicht werden, um unsere Ansprüche zu sichern. Rechtschutz wurde mir wie gesagt durch Verdi verwehrt, weil es entgegen der Vereinbarung sei, wenn ich nun doch klage. Deshalb müssten wir das auf die Schnelle noch alleine hinkriegen, da sich viele den Anwalt nicht leisten können. Eine Kollegin aus Brandenburg hat uns empfohlen, dass jede für sich klagen muss, sonst wäre unser Anspruch verloren. Die Klage muss lt. ihrer Aussage bis 30.09.21 eingereicht werden, da sonst der TV-L gekündigt wäre.
Wäre es nicht auch Betrug an uns, wenn Verdi das alles weiß und nicht doch noch für uns klagt? Immerhin haben sie uns nun drei Jahre mit dieser Vereinbarung hingehalten, sodass wir nichts unternommen haben. Und das mit der Verfassungsbeschwerde ist uns neu, das haben wir gar nicht mitbekommen und wurde uns auch nicht mitgeteilt. Sonst hätte man früher reagieren können.
Ich danke Euch sehr für Eure Zeit. Wir sind schon einigermaßen verzweifelt, da für uns da schon einiges abhängt.