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Tarifverhandlungen und die Inflation

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Matti101:

--- Zitat von: Organisator am 22.11.2022 19:10 ---
--- Zitat von: Matti101 am 22.11.2022 19:07 ---Meine Sprachmittlertätigkeiten unterliegen nicht dem Direktionsrecht, weil diese eingruppierungsrelevant sind, insbesondere handelt es sich dabei um Spezialkenntnisse, die für sich genommen eine höhere Einstufung rechtfertigen würden - aus diesem Grund werden diese über einen zusätzlichen Honorarvertrag abgegolten (stundengenaue Abrechnung je nach Aufwand).

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Na da wurden dir aber unvollständige Informationen gegeben. Wenn diese Tätigkeit z.B. nur 10 % deiner gesamten Tätigkeiten ausmachen würde, wäre sie in der Regel nicht eingruppierungsrelevant und somit vom Direktionsrecht gedeckt.

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...es sind mehr als 10 Prozent.

Matti101:

--- Zitat von: JesuisSVA am 22.11.2022 19:15 ---Es ist vor allem ein falsches Ergebnis. Maßgeblich für die Reichweite des Direktionsrechts ist nicht, ob irgendeine Teiltätigkeit eine andere Wertigkeit hat, sondern ob sich die Eingruppierung insgesamt ändert. Eingruppierungsrelevant ist die Tätigkeitsänderung dann, wenn sie zur Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe führt. Sofern korrekt wiedergegeben, sind die Ausführungen höchst mangelhaft.

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...massgeblich für die Reichweite des Direktionsrechts ist nicht die Rechtsprechung des BAG, sondern vor allem ob und wie dies umsetzbar ist.

JesuisSVA:
Nein. Das wären möglicherweise Hindernisse bei der Ausübung des Direktionsrechts, aber für die Reichweite des Direktionsrechts ist es völlig irrelevant, ob und wie es umgesetzt werden könnte.

Organisator:

--- Zitat von: Matti101 am 22.11.2022 19:24 ---
--- Zitat von: Organisator am 22.11.2022 19:10 ---
--- Zitat von: Matti101 am 22.11.2022 19:07 ---Meine Sprachmittlertätigkeiten unterliegen nicht dem Direktionsrecht, weil diese eingruppierungsrelevant sind, insbesondere handelt es sich dabei um Spezialkenntnisse, die für sich genommen eine höhere Einstufung rechtfertigen würden - aus diesem Grund werden diese über einen zusätzlichen Honorarvertrag abgegolten (stundengenaue Abrechnung je nach Aufwand).

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Na da wurden dir aber unvollständige Informationen gegeben. Wenn diese Tätigkeit z.B. nur 10 % deiner gesamten Tätigkeiten ausmachen würde, wäre sie in der Regel nicht eingruppierungsrelevant und somit vom Direktionsrecht gedeckt.

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...es sind mehr als 10 Prozent.

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Es war auch nur ein Beispiel, wonach diese Tätigkeiten nicht eingrupppierungsrelevant wären. sie könnten auch zu 45 % übertragen werden und wären immernoch nicht eingruppierungsrelevant.

Matti101:
....vielleicht wird meine Herangehensweise mit folgendem Beispiel deutlich, welches mir meine Partnerin aus ihrer Schule berichtet hat: Dort ist wegen Personalknappheit der Chemieunterricht nicht abgesichert. Die Schulleiterin hat den Physiklehrer beauftragt, vertretungsweise einige Stunden Chemie zu unterrichten. Dieser hat das strikt abgelehnt, macht er nicht und das hatte auch keine Konsequenzen. Die Schulleiterin war quasi "Schach Matt". Wäre sie arbeitsrechtlich gegen den Physiklehrer vorgegangen (die Möglichkeit hätte sie gehabt), hätte dieser womöglich auf seine Weise das Weite gesucht oder wäre umgesetzt oder ganz gekündigt worden. In der Folge hätte die Schulleiterin auch Einbußen im Physikunterricht hinnehmen müssen.

....und das ist der Punkt, dahingehend will ich sensibilisieren. Lasst Eucht nicht alles gefallen.

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