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Tarifverhandlungen und die Inflation

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JesuisSVA:
Wer hält Arbeitgeber dazu an? Und was ändert Kooperation bei der Erstellung des Dienstplans an der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber durch dessen Veröffentlichung?

Matti101:

--- Zitat von: JesuisSVA am 22.11.2022 20:56 ---Wer hält Arbeitgeber dazu an? Und was ändert Kooperation bei der Erstellung des Dienstplans an der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber durch dessen Veröffentlichung?

--- End quote ---

Der Arbeitskräftemangel hält Arbeitgeber dazu an, bei der Erstellung von Dienstplänen zu kooperieren. Ansonsten suchen sich die Mitarbeiter eine andere Arbeitsstelle, die ihre Wünsche berücksichtigt.

JesuisSVA:
Der Arbeitskräftemangel kann niemanden zu etwas anhalten, da er zu keiner Handlung fähig ist. Und was ändert Kooperation bei der Erstellung des Dienstplans an der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber durch dessen Veröffentlichung?

tonystaks:
So wie der AG sein Direktionsrecht ausüben kann, kann der AN auch sein Kündigungsrecht ausüben. Als einseitige
Willenserklärung.

In Folge kann der AG in der verbleibenden Belegschaft dann weiter von seinem Direktionsrecht gebrauch machen und den Postwagenschubser mit der Übersetzung japanischer Texte beauftragen. Oder den Justiziar mit der Reparatur der defekten Heizungsanlage. Und selbstverständlich kann er dabei auf die Erbringung einer Leistung mittlerer Art und Güte bestehen.  ;)

Matti101:

--- Zitat von: JesuisSVA am 22.11.2022 21:02 ---Der Arbeitskräftemangel kann niemanden zu etwas anhalten, da er zu keiner Handlung fähig ist. Und was ändert Kooperation bei der Erstellung des Dienstplans an der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber durch dessen Veröffentlichung?

--- End quote ---


Der Arbeitskräftemangel stellt die tatsächliche Ausgangssituation dar. Arbeitnehmer haben die Auswahl. Sie werden sich den Arbeitgeber mit den für sie besten Bedingungen aussuchen. In diesem Zusammenhang ist ein Direktionsrecht obsolet.

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