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Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber

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Blume396:
Hallo zusammen  :)

Ich bräuchte dringend Rat:

Ich arbeite in einem Landratsamt und bin seit August 2016 in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Nun ist durch eine externe Firma aufgekommen, dass ich eigentlich in der EG 9a eingruppiert sein müsste.

Daraufhin habe ich einen Antrag auf Stellenwertänderung gestellt mit folgender Begründung:
Aufgrund falscher Eingruppierung durch den Arbeitgeber greift meiner Meinung nach die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD nicht (Tarifautomatik). Im Arbeitsvertrag wurde die EG 8 festgelegt, ohne dass ein Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit besteht. Die tatsächliche Tätigkeit, welche seit Dienstantritt im August 2016 unverändert ist, entspricht nicht der EG 8. Daher beantragte ich rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses die Höhergruppierung von EG 8 auf EG 9a.

Nun teilte mir die Personalstelle mit, dass ich zwar höhergruppiert werde aber erst ab 01.01.2019 und nicht wie von mir beantragt ab August 2016 mit folgender Begründung:

"Die Stelle wurde im Jahr 2011 durch den Prüfungsverband mit EG 8 (TVöD) bewertet. Aufgrund der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 wurde die Eingruppierung überprüft und mit EG 8 bestätigt.
Der Stellenwert wurde auf Antrag im August 2021 weitest möglich zurück geprüft. Die Stellenbeschreibung vom Mai 2020 hat nach Rücksprache mit deinem Chef Gültigkeit ab 01.01.2019.
Für die Zeit vor 2019 liegen für deine Stelle keine eingruppierungsrelevanten Unterlagen vor und es ist die Stellenbewertung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes gültig. Daher erfolgt die Nachzahlung ab 01.01.2019"

Mir leuchtet das absolut nicht ein. Ich bearbeite immer schon die gleiche Tätigkeit und nur weil der Personalstelle keine Unterlagen vorliegen hat (was ja wohl ihr Problem sein sollte) wird einfach der 01.01.2019 festgesetzt?! Steht mir die Nachzahlung nicht komplett bzw ab 2017 (Einführung neue Entgeltordnung) zu?
Ich muss vielleicht noch dazu sagen, dass bis 2019 meine Tätigkeit von mir als Vollzeitkraft und zusätzlich noch von einer Teilzeitkraft bearbeitet wurde. Die Teilzeitkraft fiel ab 01.01.2019 weg. Aber dies spielt doch keine Rolle , da es um die Prozente bzw. um die gründliche sowie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen geht. Und diese sind doch schon ab August 2016 erforderlich gewesen, da seit diesem Zeitpunkt die Tätigkeit unverändert ist!

Ist das rechtmäßig, dass ich die letzten 3 Jahre eine Nachzahlung erhalte oder steht mir diese für den Zeitraum davor auch zu?

Vielen Dank schon mal!

Liebe Grüße

Bastel:
Dir steht tariflich nur eine Nachzahlung für 6 Monate zu.

Spid:
Weder kann man falsch eingruppiert sein noch würde man vom AG eingruppiert.

Eine Eingruppierung vor dem 01.01.2017 in E9a war nicht möglich. Die tarifliche Ausschlußfrist greift bei der Eingruppierung nicht, sondern lediglich bei den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, also dem Entgelt - letzteres aber auch ungeachtet einer irrigen Rechtsminung des AG hinsichtlich der Eingruppierung.

Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, nicht die ausgeübte Tätigkeit. Hat sich diese geändert, wann letztmalig und wie ist der AG seiner Pflicht aus §2 NachwG vor dem 01.01.20219 nachgekommen?

Blume396:
Die Tätigkeit hat sich zu keinem Zeitpunkt geändert. Und wenn mit der Nachweispflicht eine Stellenbeschreibung mit den auszuübenden Tätigkeiten gemeint ist, ist mein Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachgekommen, da eine Beschreibung bis heute nicht vorliegt. Was bedeutet dies nun für mich?

Spid:
Du bist also im August 2016 eingestellt worden, die auszuübende Tätigkeit ist durch den AG nicht nachgewiesen worden, aber seitdem unverändert. Die Vermutung besteht, daß die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E9a erfüllt. Um eine Tätigkeit nach welchem Teil/Abschnitt der EGO geht es?

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