Guten Tag zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. der Tarifrunde 2021.
Mein Vertrag im öD unter dem TV-L Tarifvertrag endet am 31.12.2021 habe ich dennoch Anspruch auf die Sonderzahlung? Die Sonderzahlung wurde ja während meiner Beschäftigung geschlossen und müsste selbst wenn ich nicht mehr Beschäftigt bin an mich ausgezahlt werden, oder irre ich mich da? Würde mich über entsprechende Antworten freuen.
In den Durchführungshinweisen steht folgendes:
"Die einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten die unter Ziffer 1 aufgeführten Beschäftigten, Auszubildenden, dual Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten, wenn
sie an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenentgelt hatten (§ 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung). Nachlaufende sonstige Entgeltbestandteile (z. B. Erschwerniszulagen), die im o. a. Zeitraum ausgezahlt werden, sind nicht
ausreichend. "
Diese Frage interessiert mich auch, da sie mich ebenfalls betrifft.
Mein Verständnis des Satzes "Corona-Sonderzahlung erhalten die unter Ziffer 1 aufgeführten Beschäftigten" ist allerdings, dass ein Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung auch noch bestehen muss. Oder sehe ich das falsch?
Die Verordnung verweist hier auf den Stichtag 29.11.2021. Daher würde ich es so lesen, dass jeder MA, der am Stichtag 29.11. dem TV-L unterlag und im Zeitraum 01.01.-29.11.2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenentgelt hatte, entsprechend die Corona-Prämie erhält.
1. Zu § 1 – Geltungsbereich, Stichtagsregelung
Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst nach § 1 Buchstabe a
die Tarifbeschäftigten, die am 29. November 2021 dem Geltungsbereich des
TV-L (§ 1 TV-L) unterliegen. Damit gilt der Tarifvertrag auch für Beschäftigte, die
am 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet worden sind (§ 1
Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 3 TVÜ-Länder).
Dieser Tarifvertrag gilt nach § 1 Buchstaben b bis f auch für:
- Auszubildende nach dem TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit,
- ausbildungsintegriert dual Studierende nach dem TVdS-L und
- Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L,
deren Rechtsverhältnis am 29. November 2021 besteht.