Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Versetzung innerhalb der FHH - Urlaubsabgeltung
Hamburgerin:
Hallo zusammen,
ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen :)
Innerhalb der FHH habe ich mich wertgleich auf eine Position bei einer anderen Dienststelle beworben (mein unbefristeter Arbeitsvertag ist mit der FHH geschlossen). In der Vergangenheit war es so, dass wir unseren Beschäftigten/Bediensteten bei Versetzung im Vorwege die Abgeltung der Urlaubstage vor dem Versetzungstermin ermöglicht haben. Aber besteht darauf ein grundsätzlicher Anspruch?
Zu meinem Fall: Sofern ich eine Zusage erhalten würde, ist es durchaus denkbar, dass mein Vorgesetzter mich entweder zum 1.1. oder 1.2.22 gehen lassen wird. Ich hatte für dieses Jahr noch 29 Resturlaubstage, mir jedoch kürzlich für den gesamten Februar Urlaub eingetragen. Den Urlaub würde ich im Falle der Versetzung natürlich stornieren, um in der neuen Dienststelle direkt starten zu können.
Bestünde deshalb grundsätzlich für mich der Anspruch, dass ich die für dieses Jahr dann noch offenen Urlaubstage nehmen muss bzw darf? Ich kann mir gut vorstellen, dass mein jetziger Vorgesetzter mir eine Urlaubssperre auferlegen würde.
Vielleicht weiß jemand Rat? Meine zuständige Personalsachbearbeitung kann ich leider erst befragen, sobald eine positive Rückmeldung erfolgt ist.
Viele Grüße und besten Dank im Voraus!
WasDennNun:
Da dein AG gleich bleibt sind auch alle deine Urlaubsansprüche so, als ob du nicht versetzt werden würdest.
Wenn dein neuer oder alter Vorgesetzter einen Urlaubsantrag von dir ablehnt, dann kann er das natürlich im gesetzlichen Rahmen machen.
Innerbetriebliche Gründe sind da sicher nicht ausreichend.
Wenn du dein diesjährigen Urlaub nicht nimmst, dann könnte er ja auch verfallen.
Wenn du ihn einreichst, dann dürfte es deinem AG schwer fallen ihn dir nicht zu genehmigen.
Fazit:
Natürlich besteht für dich ein gesetzlicher Anspruch deinen Urlaub dieses Jahr noch zu nehmen.
teclis22:
Bisher war das Thema Urlaub von all den FHH internen Versetzungen aufgrund von Bewerbung nie ein Thema. Der Mensch kommt nach seinem/ihrem Urlaub und gut wars.
Das Agreement ist das die abgebende Stelle eine Person maximal 3 Monate halten kann. Früher geht immer, später eigentlich nicht.
McOldie:
Der Arbeitgeber Hamburg hat übertariflich festgelegt, dass das Verfalldatum für den Urlaub der 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres ist. Insoweit sollte bei der Personalabteilung nachgefasst werden.
XTinaG:
Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl geboten als auch möglich.
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