Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Versetzung innerhalb der FHH - Urlaubsabgeltung

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Dienstbeflissen:
Abweichend von §13 Absatz 2 Satz 2 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO) vom 7. Dezem- ber 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 7. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 50), verfällt der nach den §§5 bis 11 HmbEUrlVO entstehende Urlaubsanspruch
1. für das Urlaubsjahr 2019 mit Ablauf des 31. Dezember 2021,
2. für das Urlaubsjahr 2020 mit Ablauf des 30. Juni 2022 und
3. für das Urlaubsjahr 2021 mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
Die Frist des § 13 Absatz 2 Satz 4 HmbEUrlVO verlängert sich für das Urlaubsjahr 2019 um neun Monate und für das Urlaubsjahr 2020 um drei Monate.

dregonfleischer:
das hätte die erstellerin des threads aber auch in der ezeit nachlesen koennen

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