Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Versetzung innerhalb der FHH - Urlaubsabgeltung

<< < (2/3) > >>

dregonfleischer:

--- Zitat von: McOldie am 04.11.2021 14:13 ---Der Arbeitgeber Hamburg hat übertariflich festgelegt, dass das Verfalldatum für den Urlaub der 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres ist. Insoweit sollte bei der Personalabteilung nachgefasst werden.

--- End quote ---
was natuerlich nicht stimmt du scheinst nicht aus HH zu kommen der Urlaub verfällt  mit Ablauf des 31.12.22

WasDennNun:

--- Zitat von: dregonfleischer am 04.11.2021 18:28 ---
--- Zitat von: McOldie am 04.11.2021 14:13 ---Der Arbeitgeber Hamburg hat übertariflich festgelegt, dass das Verfalldatum für den Urlaub der 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres ist. Insoweit sollte bei der Personalabteilung nachgefasst werden.

--- End quote ---
was natuerlich nicht stimmt du scheinst nicht aus HH zu kommen der Urlaub verfällt  mit Ablauf des 31.12.22

--- End quote ---
Musst du lesen TV-L wo steht drin, dass 31.3. Verfallsdatum und 30.9. bei Uni
alles andere ist über/aussertarifliches add on.

McOldie:

--- Zitat von: dregonfleischer am 04.11.2021 18:28 ---
--- Zitat von: McOldie am 04.11.2021 14:13 ---Der Arbeitgeber Hamburg hat übertariflich festgelegt, dass das Verfalldatum für den Urlaub der 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres ist. Insoweit sollte bei der Personalabteilung nachgefasst werden.

--- End quote ---
was natuerlich nicht stimmt du scheinst nicht aus HH zu kommen der Urlaub verfällt  mit Ablauf des 31.12.22

--- End quote ---

Ich weiß nicht, woher Du Dein Wissen hast. Die z.Zt. gültigen Durchführungsvorschriften der Stadt Hamburg zum TV-L treffen u.a. folgende Aussage
"Für den Bereich der FHH ist mit Rundschreiben vom 16.4.2007 mitgeteilt worden, dass die Leitung des Personalamtes entschieden hat, dass hinsichtlich der Urlaubsübertra-gung für tariflich Beschäftigte (einschl. Auszubildende) auf Grund einer Ermächtigung der TdL von der Möglichkeit der Abwicklung des Erholungsurlaubs bis spätestens 30.9. des Folgejahres auch in Hamburg weiterhin übertariflich Gebrauch gemacht werden kann, d. h., der Urlaub muss (wie auch bisher schon) bis zum 30.9. vollständig verbraucht sein. Weitergehender Resturlaub verfällt."

dregonfleischer:
es gelten immer noch die beschluesse des senats wirhaben zur zeit corona

Dienstbeflissen:
http://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2354.pdf

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version