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Eingruppierung Datenschutzbeauftragte

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Baerchen:
Hallo,

ich wüsste gerne wie Datenschutzbeauftragte nach dem TVöD einzugruppieren sind, wenn man von der nachfolgenden Beschreibung ausgeht. Es gibt eine "Empfehlung" - ja, die Stellenbeschreibung ist hieraus - bzgl. der Eingruppierung, leider jedoch nur in Bezug auf die Eingruppierung nach dem Beamtenrecht.

1. Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung (25%)
Die zu verarbeitenden Informationen des DSB sind umfangreich (Stufe 5), da rechtsgebietsübergreifend auf die
Einhaltung des Datenschutzes hinzuwirken ist. Hierbei sind vielfach auch Überlegungen zum methodischen Vorgehen anzustellen. Sachverhalte sind datenschutzrechtlich zu bewerten und in ein rechtliches Ergebnis zu verarbeiten (vgl. Stufe 7 Satz 2). Insgesamt ist daher die Zwischenstufe 6 anzusetzen.
2. Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen (10%)
Stufenbeschreibung: Zur Wahrnehmung der Aufgaben sind typischerweise Gespräche und Kontakte mit sämtlichen Organisationseinheiten der Verwaltung im Zuge der Einbindung in datenschutzrelevante Vorgänge, regelmäßige Gespräche mit der Behördenleitung (unmittelbaren Unterstellung, Berichtswesen) sowie insbesondere regelmäßige Kontakte mit der IT und der Organisation zu führen und zu pflegen. Diese sind sicherlich häufig auch konfliktträchtig im Sinne der  Stufe 4, insbesondere auch wenn es um die Überprüfung des
in der Verwaltung betriebenen Datenschutzmanagements  (durch anlasslose Besuche, Überprüfung konkreter Maßnahmen oder Feedback-Gespräche) geht. Bei gegensätzlichen Vorstellungen soll der/die Stelleninhaber/in unter schwieriger Argumentation die Gesprächspartner vom eigenen Standpunkt überzeugen. Somit ist hier
die Stufe 4 anzusetzen.
3. Grad der Selbstständigkeit - Ermessen – (10%)
Die Aufgabenerfüllung des/r Stelleninhabers/in ist nur teilweise durch Vorgaben bestimmt. Der Inhalt der Arbeit ist häufig nicht festgelegt. Es besteht oft Handlungsspielraum hinsichtlich der Wege zur Aufgabenerfüllung. Diese sind weitestgehend selbstständig und eigenverantwortlich zu  finden, insbesondere sind auch eigene Konzeptionen im Bereich des Datenschutzes zu erarbeiten (z.B. Schulungskonzept, Rollen- und Berichtigungskonzept). Somit ist auch hier die Stufe 4 anzusetzen.
4. Grad der Verantwortung (Ausführungsverantwortung) (25%)
Das Arbeitsverhalten im Einzelfall hat mittlere bis große Auswirkungen; es bezieht sich in der Regel auf einen
kleineren Personenkreis, kann sich aber im Einzelfall - zum Beispiel bei der Begleitung der Einführung eines Softwareprodukts - auf die ganze Verwaltung auswirken. Es kommt mithin die Zwischenstufe 4 zum Tragen.
5. Grad der Vor- und Ausbildung (22%)
Die Wahrnehmung der Funktion des DSB erfordert für Kreisverwaltungen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mindestens die Laufbahnbefähigung für das dritte Einstiegsamt (geh. Dienst).
6. Grad der Erfahrung (8%)
Der/Die DSB sollte mit der Organisation und den Verwaltungsabläufen einer öffentlichen Verwaltung in den
Grundzügen vertraut sein. Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf einer anderen Stelle sollten daher vorhanden sein.

XTinaG:
Was soll denn die auszuübende Tätigkeit der DSB sein? Auf die kommt es nämlich an und sie geht nicht aus den Passagen, die Du da wohl zitiert hast, hervor.

Baerchen:
Die Aufgaben stehen in Art. 39 DS-GVO. Ich kann noch keine Aussage zu den entsp. Zeitanteilen treffen, die variieren auch mit Sicherheit immer wieder. Vllt. kann mir dennoch jemand helfen oder seine Erfahrung hierzu mitteilen. Im Beamtenrecht wäre die Eingruppierung nach A11.

XTinaG:
Art. 39 der Verordnung (EU) 2016/679 legt einen Mindestaufgabenkatalog für Datenschutzbeauftragte fest. Daraus ergibt sich aber weder unmittelbar noch mittelbar die auszuübende Tätigkeit. Einerseits können sich aus dem jeweils anzuwendenden DSG noch weitere Aufgaben ergeben, andererseits können auch in Verordnung und/oder Gesetz genannte Aufgaben im Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht zutreffen. Die Eingruppierung ergibt sich aus der konkreten auszuübenden Tätigkeit.

Baerchen:
Zu den Aufgaben gehören:
Beratung Beschäftigter und Leitungsebene zu Fragen Datenschutz und Datensicherheit
Bearbeitung von Eingaben mit komplexem Sachverhalt und schwieriger Beurteilung
Mitwirkung/Stellungnahme bei Auftragsvergabe und Kontrolle
Datenschutzfolgeabschätzungen (Beratung, Kontrolle, Überwachung)
Datenschutzrechtliche Vorträge/Schulungen
Öffentlichkeitsarbeit
Auf- und Ausbau von hausinternen Netzwerken/Arbeitsgruppen
Stellungnahme zu Programmneuanschaffungen
Erstellung/Mitarbeit an Konzepten
Stellungnahmen zu Vorschriften, Satzungen, Dienstanweisungen
Controlling
Durchführung von Datenschutzkontrollen
Meldung von Datenschutzverstößen
Zusammenarbeitmit der Aufsichtsbehörde

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