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Eingruppierung Neuvertrag

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veeam:
Du verfügst über eine vierjährige Berufserfahrung in einer Tätigkeit entsprechend der S12. Berufserfahrung in einer S15 die anzurechnen wäre, kann auch erst mit der Ausübung einer S15 Stelle erworben werden.

XTinaG:
Es geht ja nicht um eine Einstellung, es handelt sich um eine Höhergruppierung. Das sind 2 unterschiedliche Sachen und die Tarifvertragsparteien durften diese auch unterschiedlich regeln. Was sie auch getan haben.

Aus einer Höhergruppierung wird nicht dadurch eine Einstellung, weil man einen neuen Arbeitsvertrag schließt. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag, wird das Arbeitsverhältnis nicht in seinem Bestand berührt. Es ist also egal, ob man einen Änderungsvertrag oder einen neuen Arbeitsvertrag schließt, es bleibt tariflich eine Höhergruppierung. Das Ergebnis der Höhergruppierung ist tariflich festgelegt, Ermessen gibt es dabei nicht.

Was man machen kann, ist natürlich eine Besserstellung des Arbeitnehmers, denn nur zu dessen Nachteil darf nicht vom Tarifvertrag abgewichen werden. Zweifelhaft ist indes, ob der Arbeitgeber an übertariflichem Handeln überhaupt ein Interesse hat. Neben der Frage, ob er überhaupt übertariflich handeln darf. Ein bloßes "Wo kein Kläger, da kein Richter"-Vorgehen wäre nur angeraten, wenn es Dir auf Rechtssicherheit nicht ankommt. Der Arbeitgeber müßte erkennbar bewußt übertariflich handeln und sich nicht lediglich zu Deinen Gunsten irren, denn einen Irrtum könnte er eigentlich immer im Nachhinein korrigieren. Insbesondere werden Gemeinden ja durchaus mal geprüft, was zur Entdeckung und Korrektur des Irrtums führen kann, ebenso wechseln ja auch mal die handelnden Personen. Und so manch einer wird vielleicht nicht bereit sein, einen solchen "Irrtum" weiter hinzunehmen.

Wenn der Arbeitgeber explizit übertariflich handelt, muß man sich dann auch keine Gedanken darüber machen, ob die Berufserfahrung tatsächlich einschlägige Berufserfahrung ist.

Streetworker 1987:
Danke für die ausführliche Antwort.

Was mich bei diesem Tatbestand stört ist die Tatsache, dass ein Externer mit einschlägiger Berufserfahrung die Stufe 3 bewilligt bekommen würde. Dies empfinde ich als eine Ungleichbehandlung und eine, für mich unverständliche, Aberkennung der bereits geleisteten Dienste. Es wird ja somit suggeriert, dass die "Erfahrung" des Externen höher zu werten  ist, als die des Internen.

Ich habe bereits einen Anwalt für Arbeitsrecht involviert, der dies dahingehend auch für streitwürdig erachtet. Ich wollte mich aber auch bei euch erkundigen, was ihr für Erfahrungen gemacht habt.

XTinaG:
Dann wäre es besser gewesen, einen Anwalt zu involvieren, der sich damit auskennt. Der von Dir konsultierte Anwalt scheint dies nicht zu tun. Die Thematik ist bereits vom BAG entschieden, siehe 6 AZR 211/11.

veeam:

--- Zitat von: Streetworker 1987 am 15.11.2021 14:29 ---Danke für die ausführliche Antwort.

Was mich bei diesem Tatbestand stört ist die Tatsache, dass ein Externer mit einschlägiger Berufserfahrung die Stufe 3 bewilligt bekommen würde. Dies empfinde ich als eine Ungleichbehandlung und eine, für mich unverständliche, Aberkennung der bereits geleisteten Dienste. Es wird ja somit suggeriert, dass die "Erfahrung" des Externen höher zu werten  ist, als die des Internen.

Ich habe bereits einen Anwalt für Arbeitsrecht involviert, der dies dahingehend auch für streitwürdig erachtet. Ich wollte mich aber auch bei euch erkundigen, was ihr für Erfahrungen gemacht habt.

--- End quote ---

Ich halte diese Pauschalisierung für schwierig. Für die Zuordnung der Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe ist der Nachweis über einschlägige Berufserfahrung nötig. Einschlägige Berufserfahrung kann nur bei einer vergleichbaren Tätigkeit erlangt werden. Diese vergleichbare Tätigkeit findet sich regelmäßig in einer vergleichbaren Entgeltgruppe.

Anderes Beispiel, nur ganz fiktiv: Maurer in EG 5 = Mischt den Mörtel an, karrt das Material ran und sorgt dafür das die Werkzeuge sauber sind. Jetzt kommt eine Ausschreibung für einen Maurer der nach EG 8 bezahlt werden soll. Anforderung = Säulen mauer, Fugenglattstrich, Wechselmauer im hervorgezogenen Verblenderstein.

Jetzt kommt der Maurer aus EG 5 und erwartet seine bisherige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung angerechnet zu bekommen, obwohl er die Tätigkeiten der EG 8 noch nie ausgeführt und entsprechend Erfahrung sammeln konnte.

Hoffe das nicht gerade herausragende Beispiel macht es etwas verständlicher.



Bei einer Höhergruppierung wie in Deinem Fall und von XTinaG ausgeführt fällt mir maximal noch der Begriff "Höhergruppierung zu Unzeiten" ein. Aber auch das mit der Dienststelle zu klären. Wenn man sich dort nicht einigt, wird es darauf hinauslaufen, dass die Stufenlaufzeit von vorn beginnt.

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