Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Ausschlussfrist
Ninana:
--- Zitat von: XTinaG am 16.11.2021 11:20 ---Der Arbeitgeber wird Dir ja irgendwann mitgeteilt haben, was Du für ihn tun sollst. Mindestens so, daß er dem NachwG genüge getan hat.
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Ja, leider nur mündlich… im Arbeitsvertrag stehen weder die auszuübenden Tätigkeiten oder die Stellenbezeichnung :(
XTinaG:
Und wie ist der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus §2 NachwG nachgekommen?
Organisator:
--- Zitat von: Ninana am 16.11.2021 11:07 ---Und woher weiß ich welche Tätigkeiten mir übertragen wurden und wie diese Tätigkeiten übertragen wurden? Sorry für die blöde Frage, aber ich stehe echt auf dem Schlauch :O
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--- Zitat von: Organisator am 16.11.2021 08:53 ---Dies ergibt sich regelmäßig aus einer Tätigkeitsdarstellung o.ä., nicht jedoch aus dem Stellenplan, der Stellenanzeige usw.
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Oder wie Tina schreibt.
Ninana:
--- Zitat von: XTinaG am 16.11.2021 11:33 ---Und wie ist der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus §2 NachwG nachgekommen?
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Also ich hatte ihn relativ zeitnah nach Erhalt des Arbeitsvertrages darauf angesprochen, dass da nach NachwG doch was explizites drinnen stehen muss und er meinte dann, dass das ja immer schön ist was im Gesetz steht, es aber dem AG nur Probleme bereitet und wenn ich mal in Elternzeit bin, er bitte selber entscheiden möchte, welche Tätigkeit ich nach Rückkehr ausüben soll, sonst wäre er ja verpflichtet mir diese Stelle wieder zugeben.. habe es dann damals aufgegeben, da ich in dem Moment keine andere Wahl hatte :(. Könnte das jetzt ein Problem für mich werden zwecks Gericht etc.? Ich verzweifle noch :(
XTinaG:
Die Ausführungen des Arbeitgebers zeigen auf, daß er sich nicht gut genug mit Arbeitsrecht auskennt, um Personal zu beschäftigen.
Der Anspruch aus §2 NachwG ist individualrechtlicher Natur und läßt sich als solcher auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
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