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Stufenzuordnung bei Herabgruppierung E13 - > E11 (TV-L)

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Lars73:
Es sind zwei verschiedene Tarifverträge. Eine Änderung im TVöD hat keine Auswirkungen auf den TV-L. Ob es in der aktuellen Tarifrunde eine Änderung geben könnte müsste man schauen.

Isie:
Entscheidend ist der Wortlaut der tariflichen Regelung und die zu diesem Wortlaut ergangene Rechtsprechung. Im TVöD wurde nun anscheinend das vom BAG konstatierte Fehlen einer tariflichen Regelung korrigiert. Im TV-L bisher nicht. Also bleibt es dabei, dass kein tariflicher Anspruch auf Anrechnung der Stufenlaufzeiten besteht.
Ob deine Personalstelle das Urteil kennt und anwendet, ist allerdings eine andere Frage.

WasDennNun:

--- Zitat von: Isie am 17.11.2021 23:01 ---Günstiger geht immer. Da ist allerdings die Frage, ob deine Dienststelle einen solchen Vertrag abschließen darf. Das wäre eine übertarifliche Vereinbarung, die einem Zustimmungsvorbehalt einer obersten Dienstbehörde unterliegen kann. Einfacher ist vermutlich die tariflich mögliche Stufenlaufzeitverkürzung.

--- End quote ---
Die Stufenlaufzeitverkürzung ist aber auch an Bindungen geknüpft, die vorhanden sein müssen.
Also in der jetzigen EG13 müsste man vor der Herabgruppierung erheblich überdurchschnittliche Leistungen vorweisen können.
In der EG11 müsste man ne Zeit warten, bis man eine entsprechende Leistung feststellen kann.


Am einfachsten ist es den §16.5 anzuwenden: Und weil es so schön ist und man sonst gehen (nicht kommen)  würde, vereinbart man eine Zulage in Höhe von 2 Stufen, also man kommt dann in die EG11s4 Stufenlaufzeit bei 0, erhält aber schon das Entgelt der Stufe 6, solang bis man in der Stufe 6 angekommen ist.
Tariflich korrekt und alle sind zufrieden.

Wenn der AG da nicht mitspielt, dann muss man ihm den Sti*finger zeigen und gehen.
Oder sich verarschen lassen und unter Wert verkaufen und dann möge man auf ewig schweigen  ;D

NewWorker:
Danke euch allen für die wertvollen Infos!! :) :)


--- Zitat von: Isie am 18.11.2021 07:26 ---Entscheidend ist der Wortlaut der tariflichen Regelung und die zu diesem Wortlaut ergangene Rechtsprechung. Im TVöD wurde nun anscheinend das vom BAG konstatierte Fehlen einer tariflichen Regelung korrigiert. Im TV-L bisher nicht. Also bleibt es dabei, dass kein tariflicher Anspruch auf Anrechnung der Stufenlaufzeiten besteht.
Ob deine Personalstelle das Urteil kennt und anwendet, ist allerdings eine andere Frage.

--- End quote ---

--- Zitat von: Isie am 17.11.2021 23:01 ---Günstiger geht immer. Da ist allerdings die Frage, ob deine Dienststelle einen solchen Vertrag abschließen darf. Das wäre eine übertarifliche Vereinbarung, die einem Zustimmungsvorbehalt einer obersten Dienstbehörde unterliegen kann. Einfacher ist vermutlich die tariflich mögliche Stufenlaufzeitverkürzung.

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Wenn der TV-L Tarifvertrag dahingehen ab 2022 angeglichen wird, würde das dann auch für meinen Vertrag Rückwirkend gelten, wenn mein Vertrag schon 2021 unterschrieben würde? Dienszeit würde aber erst im Fürhling 2022 beginnen.



--- Zitat von: WasDennNun am 18.11.2021 08:14 ---
Am einfachsten ist es den §16.5 anzuwenden: Und weil es so schön ist und man sonst gehen (nicht kommen)  würde, vereinbart man eine Zulage in Höhe von 2 Stufen, also man kommt dann in die EG11s4 Stufenlaufzeit bei 0, erhält aber schon das Entgelt der Stufe 6, solang bis man in der Stufe 6 angekommen ist.
Tariflich korrekt und alle sind zufrieden.


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Ist es dann möglich schon bei Vertragsabschluss §16.5 anzuwenden oder kann man darüber erst reden, wenn ich den Vertrag schon angenommen habe bzw. die Dienstzeit schon begonnen hat?

Lars73:

--- Zitat von: NewWorker am 18.11.2021 11:10 ---Wenn der TV-L Tarifvertrag dahingehen ab 2022 angeglichen wird, würde das dann auch für meinen Vertrag Rückwirkend gelten, wenn mein Vertrag schon 2021 unterschrieben würde? Dienszeit würde aber erst im Fürhling 2022 beginnen.

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Es gilt die Regelung welche an dem Tag der Herabgruppierung gilt. Wenn die Aufgaben nach E11 im Frühjahr 2022 übertragen werden gelten die Regelungen vom Frühjahr 2022.


--- Zitat von: NewWorker am 18.11.2021 11:10 ---Ist es dann möglich schon bei Vertragsabschluss §16.5 anzuwenden oder kann man darüber erst reden, wenn ich den Vertrag schon angenommen habe bzw. die Dienstzeit schon begonnen hat?

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Man kann dies auch schon vorher klären und vereinbaren.

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