Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Stufenzuordnung bei Herabgruppierung E13 - > E11 (TV-L)

<< < (2/4) > >>

NewWorker:


--- Zitat von: Albeles am 17.11.2021 18:55 ---Funktioniert aber im Grunde so, daß Du ein höheres Stufenentgeld bekommst. z.B Gehalt der Stufe 5 obwohl Du eigentlich in 4 bist. Aber deine Laufzeit der 4 musst Du normal absolvieren. Du bekommst halt nur mehr Geld...was vielen schon reicht.

LG Albeles

--- End quote ---

Ok, verstanden, danke.


--- Zitat von: Isie am 17.11.2021 21:14 ---Die Stufenlaufzeit beginnt neu. Nach der Rechtsprechung des BAG aus 2017 zum TVöD hätte es einer tariflichen Regelung bedurft, wenn die in der höheren Entgeltgruppe absolvierte Stufenlaufzeit angerechnet werden sollte.

--- End quote ---

Hat nicht mein Chef prinzipiell die Möglichkeit eine verfrühte Höherstufung zu erwirken ? Warum kann er dann nicht versuchen mich mit guten Argumenten ein Stufe anzuheben. Ich habe grade die Rechtssprechung angeschaut. Da ging es ja darum, dass nur Sie das so gehen hat. In meinem Fall sieht das ja mein Chef auch so.

VG

Isie:
Man kann die Stufenlaufzeit verkürzen. Das ist aber eine andere tarifliche Regelung und hat zunächst einmal nichts mit der Wirkung der Herabgruppierung zu tun.

NewWorker:
Ich habe grade in einem Text von Verdi gelesen, dass man das nicht einfach hinnehmen muss sondern,

"Die betroffenen Beschäftigten sollten im Fall einer Herabgruppierung vielmehr darauf
drängen, die Anrechnung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der
niedrigeren Entgeltgruppe arbeitsvertraglich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren."

Für mich kling das so, als gäbe es zumindest Handlungsspeilraum ...

Isie:
Günstiger geht immer. Da ist allerdings die Frage, ob deine Dienststelle einen solchen Vertrag abschließen darf. Das wäre eine übertarifliche Vereinbarung, die einem Zustimmungsvorbehalt einer obersten Dienstbehörde unterliegen kann. Einfacher ist vermutlich die tariflich mögliche Stufenlaufzeitverkürzung.

NewWorker:
Hallo Isie und Lars,


--- Zitat von: Isie am 17.11.2021 21:14 ---Die Stufenlaufzeit beginnt neu. Nach der Rechtsprechung des BAG aus 2017 zum TVöD hätte es einer tariflichen Regelung bedurft, wenn die in der höheren Entgeltgruppe absolvierte Stufenlaufzeit angerechnet werden sollte.

--- End quote ---


--- Zitat von: Lars73 am 17.11.2021 17:20 ---"1. Wie würde ich automatisch eingruppiert werden?"
E11, Stufe 4

"2. Welche Chancen habe ich gleich in die 5 eingruppiert zu werden in welcher sich mein aktuelles Gehalt mit dem neuen fast gleichen würde?"
Quasi null, wenn es im bestehenden Arbeitsverhältnis ist. Es könnte maximal über eine Zulage nach § 16 (5) TV-L

--- End quote ---

Ich habe mir das Urteil des BAG aus 2017 zum TVöD noch mal angeschaut.
Es heißt, das dies auch auf TV - L zu übertragen ist, da dort im Tarifvertrag der Wortlaut gleich ist.

Wenn ich das Richtig sehe, wird durch ein Änderungstarifvertrag des TVÖD  nun klar in §17 (4) die Stufenlaufzeit anrechnet:

... Bei einer Eingruppierung
in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Ent-
geltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückge-
legte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe
angerechnet. ...

Im TV-L Vertrag konnte ich das noch nicht finden. Aber würde nicht auch wieder sowie beim Richterspruch von 2017 gelten, dass dies automatisch auch im TV-L angewendet wird zumal dies dort nicht klar geregelt ist?

VG

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version