Hallo,
ich bin auf diesen Thread gestoßen. Das Urteil habe ich mir angeschaut, hier wird aber pauschal von 12,5 % ausgegangen (entspricht 1/8).
In der alten VV zu § 87 NBG steht aber folgendes:
2.2 Rufbereitschaft
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung, bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können. Soweit die Beamtin oder der Beamte sich bereithalten muss, ist diese Zeit der
Rufbereitschaft zu einem Sechzehntel als Freizeit auszugleichen.
Die Rufbereitschaft kann für Beamtinnen und Beamte im Vollzugs- und Einsatzdienst zu
einem Achtel als Freizeit ausgeglichen werden, wenn durch die Art des im Bedarfsfall zu versehenden Dienstes die persönliche Lebensführung während der Zeit der Rufbereitschaft besonders stark eingeschränkt ist, wie dies z.B. bei Bediensteten der Mobilen Einsatzkommandos und Spezialeinsatzkommandos oder im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst gegeben ist.
(Quelle:
http://www.schure.de/2041101/nbgvv.htm#p87)
Nur ist selbst diese Beschreibung noch sehr schwammig. Ist z.B. ein Ordnungsamt auch ein Beamter im Vollzugs- bzw. Einsatzdienst?
Kennt jemand bessere Erläuterungen hierzu? Oder eventuell sogar Beispiele?
Oder ist es eine reine Ermessensentscheidung der jeweiligen Dienststelle?
Gruß
Stefan