Das ist richtig. Es gibt keine Person oder Instanz, die alle klassischen Vorgesetztenfunktionen vereint. Da das Bürgermeisteramt auch kein klassisches dauerhaftes Beamten- oder Angestelltenverhältnis darstellt, gibt es auch nicht alle Bestandteile des nachgefragten Verhältnisses. So wird ein Bürgermeister zB nicht abgemahnt oder klassisch entlassen, sondern wird im Zweifel durch die Bürger abgewählt, wenn zuvor ein Abwahlbeschluss durch die Gemeindevertretung oä beschlossen wurde. Sollte eine rechtswidrige Entscheidung getroffen worden sein, fordert die Kommunalaufsicht zur Korrektur auf - bei Befolgen der Korrektur erfolgt keine dienstrechtliche Konsequenz. Wird ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen ermitteln im Zweifelsfall die Staatsanwaltschaften. Der Bürgermeister ist recht frei in der Art seiner Amtsausführung - allerdings können die Gemeindevertretungen schon Leitlinien vorgeben.
@Marianne: Zielt deine Frage auf ein bestimmtes Themenfeld ab oder war sie eher generell gemeint?