Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Unbefristete Stelle, da befristeter Arbeitsvertrag nicht vorliegt?
BalBund:
Bin ich hier eigentlich gerade auf dem völlig falschen Dampfer unterwegs oder müsste die Schwester nicht der Universität anzeigen, dass sie nunmehr von einem unbefristen AV ausgeht und nach mutmaßlich negativer Rückantwort der Personalstelle binnen 3 Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben?
oder ist das im Wissenschaftsbereich anders?
XTinaG:
Die Klage muß erst bis spätestens drei Wochen nach Ende der unwirksam vereinbarten Befristung erhoben werden. Nicht drei Wochen nach Kenntnis, nicht drei Wochen nach Arbeitsantritt und auch nicht drei Wochen nach Unterzeichnung der unwirksamen Befristungsabrede.
WasDennNun:
--- Zitat von: XTinaG am 20.11.2021 11:41 ---Warum sollte der Arbeitnehmer nur Mindestlohn erhalten? Wenn keine Vergütung vereinbart wurde oder die Vergütungsvereinbarung nichtig ist, gilt nach § 612 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Üblich ist dabei eine Arbeitsvergütung, die für eine vergleichbare Tätigkeit im Betrieb oder im gleichen Gewerbe am selben Ort für eine vergleichbare Tätigkeit gezahlt wird (BAG 26.04.2006 Az. 5 AZR 549/05). Besteht für die Tätigkeit ein Tarifvertrag, so ist regelmäßig die tarifliche Arbeitsvergütung die übliche Arbeitsvergütung (BAG 26.09.1990 Az. 5 AZR 112/90).
--- End quote ---
Weil ja nicht geklärt ist was der Inhalt der Arbeit ist und AG halt nur den Putzjob zuweist.
Thiesi:
Aber im Beispiel hat doch die Arbeitsaufnahme bereits stattgefunden & der AG bereits Tätigkeiten übertragen, bevor der mögliche Konflikt über die Wirksamkeit der Befristungsabrede überhaupt beginnt.
XTinaG:
Auch hier wäre auszulegen, was vereinbart war. Das wird in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung auf das, was in der Ausschreibung stand, hinauslaufen. Oder auf die bereits durch konkludentes Handeln (Erbringen und Annehmen der Arbeitsleistung nach Arbeitsaufnahme) vereinbarte Tätigkeit, wie Thiesi ausführt.
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